12.02.2010 | 09:00 Uhr

Wenn der Arbeitnehmer kündigt

"Auf (Nimmer-)Wiedersehen, Chef"

Reicht ein Mitarbeiter seine Kündigung ein, sind verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten.

1. Frist

Für den Arbeitnehmer gilt wie für den Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gemäß § 622 I BGB. Die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfristen nach § 622 II BGB gilt nur für den Arbeitgeber. Werden einzelvertraglich längere Kündigungsfristen vereinbart, gelten diese gemäß § 622 VI BGB für den Arbeitnehmer, soweit sie nicht länger als die für den Arbeitgeber vereinbarten sind.

2. Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB kann für den Arbeitnehmer z.B. aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein:

- wenn der Arbeitgeber nicht oder wiederholt unter Verzug die fällige Vergütung bezahlt

- wenn der Arbeitgeber zumindest grob fahrlässig seine Schutzpflichten i.S.d. § 618 BGB verletzt oder bei ständigem erheblichem Überschreiten der Höchstarbeitszeit

- erhebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Gesundheit bei Weiterführen des Arbeitsverhältnisses, wenn bei Vertragsschluss die Gefährdung nicht zu erkennen war

- gegen den Arbeitnehmer gerichtete Ehrverletzungen bzw. Straftaten des Arbeitgebers je nach Einzelfall

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