Empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung und wird erst dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer i.S.d. §§ 130 ff BGB zugeht. Es empfiehlt sich zur Vermeidung etwaiger Beweisprobleme in einem etwaigen Prozess bereits von vornherein für die Beweisbarkeit des zu datierenden Zugangs im Falle des Bestreitens zu sorgen (z.B. Zustellung per Boten als Zeuge bzw. Übergabe unter Zeugen evtl. bei abgezeichneter Kenntnisnahme).
Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung geht einem ausländischen Arbeitnehmer erst dann zu und ist erst dann wirksam, wenn er sie versteht. Das Sprachrisiko der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung einer Kündigung trägt der Arbeitgeber. Das heißt: Die gemäß § 623 BGB schriftlich zu erklärende Kündigung geht dem fremdsprachigen Arbeitnehmer zu, ab dem nach Treu und Glauben im Einzelfall zu schätzenden Zeitpunkt, ab dem er Gelegenheit hatte, die Erklärung sich übersetzen zu lassen. Insoweit sei ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Bei zweiseitigen Rechtserklärungen, also vertraglichen Vereinbarungen trägt der ausländische Arbeitnehmer das Sprachrisiko. Er muss sich daran festhalten lassen, aus freiem Entschluss am deutschen Rechtsverkehr teilzunehmen.
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Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
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Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de
















