Ist die Garantiewerbung damit möglich?

Andere Gerichte haben bisher relativ unproblematisch die Garantiewerbung mit den fehlenden Garantiebedingungen als wettbewerbswidrig angesehen. So hat bspw. das OLG Hamm mit Urteil vom 16.12.2008, Az.: 4 U 173/08, die Bewerbung mit dem Slogan "24 Monate Herstellergarantie" als wettbewerbswidrig angesehen, wenn zum Inhalt der angebotenen Garantie keine weiteren Aussagen getroffen werden und zwar vor Vertragsschluss.

Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Garantie Bestandteil des Kaufvertrages und gehöre zu den relevanten Informationen, die dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss vorliegen müssen. Insbesondere vertritt das OLG Hamm eine andere Ansicht als das OLG Hamburg:

§ 477 BGB stellt nach Ansicht des OLG Hamm sehr wohl eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

Nach unserer Auffassung sprechen im Übrigen auch die Informationspflichten aus § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung dafür, dass bereits im Internet etwas intensiver über Garantien informiert werden müsste.

Zurzeit gibt es somit mindestens zwei OLG-Entscheidungen, die unterschiedlicher nicht sein könnten. Bevor somit der Bundesgerichtshof nicht über diese Frage entschieden hat, raten wir auch weiterhin davon ab, mit Garantien im Internet zu werben.

Aufgrund des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes können Abmahner sich aussuchen, wo sie derartige Fragen gerichtlich geltend machen. Das Landgericht Hamburg, wie auch das OLG Hamburg, werden zu dieser Frage in nächster Zeit sicherlich weniger zu tun haben, Gerichte aus dem OLG-Bezirk Hamm dagegen umso mehr. (oe)

Zum Autor:

Rechtsanwalt Johannes Richard, c/o Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Str. 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381-448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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