Gebrauchte Ware
BGH zwingt Händler zur Gewährleistung
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer auf eBay selbst bei gebrauchter Ware eine Gewährleistung von einem Jahr anbieten muss - egal, ob er sich an Endkunden oder Gewerbetreibende richtet (Urteil vom 31. März 2010, Az. I ZR 34/08). Ein in einem Angebot bei eBay vorgesehener Gewährleistungsausschluss stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß dar, weil dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt wird.
Chronik des Falls:
Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Im November 2005 hatte er dort ein gebrauchtes Telefon zum Kauf angeboten. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen.
Der Kläger erwarb das Telefon unter seiner allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung. Da die Ware aber mangelhaft war, wollte der Käufer das Telefon zurückgeben ("Gewährleistungsanspruch"), was ihm der Verkäufer aber versagte.
Das war in den Augen des Käufers ein unzulässiger Ausschluss der Gewährleistung gegenüber Verbrauchern. Er forderte vom Beklagten, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von einem Jahr einzuhalten.
Das Landgericht Wuppertal hatte die Klage im Juni 2007 abgewiesen, das Berufungsgericht hatte ihr hingegen stattgegeben. Daraufhin hatte sich der Beklagte an den Bundesgerichtshof gewendet.
Begründung des Urteils:
Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. (tö)
















