Anmerkung:
Der europäische Gerichtshof hat also entschieden, dass im Falle der Ausübung des Widerrufes durch Verbraucher, wenn etwas im Wege des Fernabsatzes (bspw. Internet) gekauft wird, kein Wertersatz für eine Benutzung mehr geltend gemacht werden kann. Relativ rotzig hatte die Schlussanwältin bezüglich der finanziellen Folgen dem Internethandel schlichtweg empfohlen, einfach die Preise zu erhöhen und mögliche Wertersatzansprüche von Kunden in die Preise mit einzukalkulieren.
Mehr zum Thema erfahren Sie unter www.internetrecht-rostock.de/faq-eugh-wertersatz.htm.
Der Autor Johannes Richard ist Rechtsanwalt und unter anderem auf Internetrecht spezialisiert.
Kontakt:
- Wertersatz bei Widerruf gefährdet: Zwingt EuGH Online-Händler zu Preiserhöhungen?
- Steuerliche Hilfe für Online-Händler: Kostenlose eBay-Fibel
- Studie zeigt Auswege: Wie Online-Händler mehr verkaufen können
- Rückabwicklung von Kaufverträgen: Kein Wertersatz - Nachteil für Händler
- Verpackungsverordnung: Online-Händler haben's schwer
- Gesetzgeber stärkt Verbraucherrechte: Reputation für Online-Händler immer wichtiger
Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, Fax: 0381 448998-22, Internet: www.internetrecht-rostock.de
















