05.01.2010 | 09:00 Uhr

Mit Kartellrecht vereinbar

Kein Markenartikelverkauf über eBay

In einem Urteil vom 25.11.2009 hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe über die Zulässigkeit eines Lieferstopps des Herstellers von Markenprodukten gegenüber einem Fachhändler zu entscheiden, der diese Produkte über ein Internetauktionshaus vertreibt

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.11.2009, Az.: 6 U 47/08 Kart.

Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken "Scout" und "4YOU". Sie hat Auswahlkriterien für "zugelassene Vertriebspartner" entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.

Das Landgericht Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum 6. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg, betont Gieseler.

Der Senat führt aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.

Die Auswahlkriterien für "zugelassene Vertriebspartner" stellen ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar. Solche Vertriebssysteme sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen. Dabei kommt es u.a. darauf an, dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind. Die Anforderungen müssen außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.

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