Hoffnung auf Steueramnestie
Anfang des Jahres 2005 wurden die verschwiegenen Einnahmen nachgemeldet - "strafbefreiend" und zu einem besonders niedrigen Steuersatz, wie unser Ehepaar angesichts der Steueramnestie des Jahres 2003 ("Strafbefreiungserklärungsgesetz") zu hoffen wagte. Das Finanzamt wollte allerdings von einer Strafbefreiung und niedrigen Steuersätzen in diesem Fall nichts wissen. Es nahm eine Außenprüfung vor und veranlagte das Ehepaar ein drittes Mal - nun jedoch zu den regulären Steuersätzen: für das Jahr 2000 waren jetzt satte 48.000 Mark und für das Jahr 2001 sogar über 78.000 Mark zu entrichten. Mancher Steuerpflichtige hätte nun reuig die weiße Flagge gehisst - nicht so das Ehepaar.
Steuerberaterin verklagt
In dem festen Glauben, dass - wenn die Steuern sich schon nicht vermeiden ließen - wenigstens ein anderer dafür aufzukommen habe, verklagten sie vor dem Landgericht München I kurzerhand ihre Steuerberaterin. Diese habe, so die Klagebegründung, nach dem Eingang der Kontrollmitteilung im Jahre 2004 auf die Möglichkeiten der strafbefreienden Erklärung hinweisen müssen, um dem klagenden Ehepaar so die niedrigen Steuersätze aus der Steueramnestie zu sichern. Da sie das nicht getan habe und die Erklärung deshalb zu spät erfolgt sei, hafte sie nun für die Differenz zwischen den niedrigen und den regulären Steuersätzen. Hierbei handelte es sich immerhin um rund 45.000 Euro plus zusätzlicher Kosten wie Zinsen, Verspätungszuschläge und die Kosten eines möglichen Strafverfahrens (einschließlich der Strafe selbst).
Die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I erteilte diesem Ansinnen nun eine Absage und wies die Klage ab: Die unrichtigen Angaben für die Jahre 2000 und 2001 datierten vom Dezember 2003 (nachträglich eingereichte Steuererklärung); nach dem Steueramnestiegesetz habe die Abgabe einer Erklärung für nach dem 17. Oktober 2003 begangene Taten aber ausdrücklich keine strafbefreiende Wirkung. Es ginge auch mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Bürger nicht an, die Privilegierung steuerunehrlicher Personen über den Gesetzeswortlaut der Steueramnestie hinaus - etwa wie hier durch die Gewährung von Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater - auszudehnen. Gleiches gelte für Zinsen und Säumniszuschläge. Auch die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung könnten die Kläger nicht auf ihre Steuerberaterin abwälzen. Es liefe nämlich dem Strafzweck entgegen, wenn der Steuerhinterzieher sich seiner Strafe dadurch entledigen könnte, dass er einen anderen hierfür in Regress nimmt (Verfahren des Landgerichts München I, Az. 20 O 5659/06; bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig). Quelle: www.anwaltseiten24.de (gn)
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