Kuriose Klagen und Urteile
Was tun, wenn der Parkplatz zu klein für das Auto ist...
Wer ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich selbst davon überzeugen, ob er dieses auf einem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann. Im Oktober 2006 vermietete der spätere Kläger für ein Jahr einen Tiefgaragenstellplatz an den Besitzer eines Porsche Cayenne zu einem monatlichen Mietpreis von 115 Euro. Bereits fünf Tage später kündigte der Mieter den Vertrag wieder fristlos. Miete zahlte er keine. Darauf hin ging der Vermieter vor Gericht und verlangte den ausstehenden Mietzins, der sich bis zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 460 Euro summiert hatte.
Der Mieter weigerte sich zu zahlen und gab an, sein Fahrzeug habe eine Breite von 193 cm und passe nicht auf den Stellplatz. Der Vermieter habe ihm vor der Anmietung erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Seiner Meinung nach sei der Vermieter auch verpflichtet, den Stellplatz anderweitig zu vermieten. Der Vermieter erwiderte, dass der Beklagte zumindest rückwärts einparken könne. Dann könne er auch über die Fahrertüre ein- und aussteigen. Er habe nicht zugesichert, dass der Wagen auf den Parkplatz passe. Aus diesem Grund sei die Kündigung nicht wirksam.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses: Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Dabei könne dahin stehen, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passe und ob der Kläger erklärt habe, ein Abstellen des Fahrzeugs sei möglich. Es stelle in jedem Fall eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlasse, ohne selbst die Eignung des gemieteten Stellplatzes zu überprüfen. Bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte er den Stellplatz vor Vertragsschluss ansehen müssen. Da ihm der Mangel durch eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, könne er sich nicht auf diesen berufen und daher auch nicht wegen Mangelhaftigkeit der gemieteten Sache kündigen. Da der Vertrag weiter bestehe, müsse der Vermieter auch den Stellplatz nicht anderweitig vermieten (Urteil des AG München vom 19.7.07, AZ 423 C 11099/07).
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FAZIT: Drum prüfe, wer sich bindet - und sei es auch nur für ein Jahr… Quelle: www.anwaltseiten24.de (gn)


















