06.02.2009 | 09:00 Uhr

Keine Rechnung per Briefpost erforderlich

Neues Urteil - Online-Rechnung genügt

Das Brandenburgische OLG hat sich mit Urteil vom 05.11.2008, Az.: 7 U 29/08, mit der für den Internethandel wichtigen Frage befasst, ob Verbraucher einen Anspruch auf eine schriftliche Rechnung haben. Hintergrund war eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters, bei der Kunden bei speziellen Tarifen akzeptieren, dass sie lediglich eine Online-Rechnung erhalten und keine Rechnung per Briefpost. Diese Klausel war durch einen Verbraucherschutzverein abgemahnt worden. Das Brandenburgische OLG hat die Rechtsfrage zum Anlass genommen, sich einmal näher mit Online-Rechnungen auseinanderzusetzen.

Keine eindeutige Rechtslage

Eindeutig ist die Rechtslage nicht. § 286 Abs. 3 BGB enthält im Rahmen des Verzuges des Schuldners eine Regelung über Rechnungen. Es heißt dort: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht der Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."

Der BGB-Kommentar Palandt definiert die Rechnung als "eine gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung für eine Warenlieferung oder eine sonstige Leistung. Nach der Kommentaransicht des Palandt muss die Rechnung schriftlich oder in Textform erstellt werden. Dies ist nur eine Kommentarmeinung.

Das Brandenburgische OLG sieht dies ein wenig anders. Nach Ansicht des OLG verlangt § 286 Abs. 3 BGB zwar den Zugang einer Rechnung, aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich jedoch nicht, dass diese schriftlich zu erteilen ist. Dies hat, so das OLG, zur Folge, dass sich eine Schriftformerfordernis der Rechnung zumindest nicht nach dem BGB ergibt. Grundsätzlich wird die Frage von Rechnungen in § 14 Umsatzsteuergesetz (UstG) geregelt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UstG regelt lediglich, dass bei Leistungen an ein Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen ist. Eine Verpflichtung, Rechnungen gegenüber Verbrauchern auszustellen, gibt es somit nicht.

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