18.02.2009 | 09:09 Uhr

Warnung vor Sicherheitsrisiken genügt

Produkte mit Sicherheitsmängeln - wann der Hersteller haftet

Die deliktische Haftung des Herstellers einer Ware ist nicht darauf gerichtet, dem Erwerber oder Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich auf den Schutz absoluter Rechtsgüter wie "Leben, Gesundheit und Eigentum".

Dies, so die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei die Konsequenz eines am 16.12.2008 veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH Az.: VI ZR 170/07).

In dem ausgeurteilten Fall verlangte eine Pflegekasse die Erstattung von Nachrüstungskosten für Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten, die sie ihren Versicherten zur häuslichen Pflege zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informiert hatten und der Hersteller die Übernahme der Nachrüstungskosten abgelehnt hatte, ließ die Pflegekasse die Betten auf eigene Kosten nachrüsten und verlangte deren Erstattung vom Hersteller.

Warnung vor Sicherheitsrisiken genügt

Diesem Begehren hat der BGH nun eine Absage erteilt, so Scheel-Pötzl. Die deliktischen Sicherungspflichten eines (Waren-)Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts seien zwar nicht von vornherein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie könnte insbesondere auch die Verpflichtung einschließen, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte "gefährliche Produkte" möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen werden oder nicht mehr benutzt würden. Sie sei aber nicht darauf gerichtet, dem Erwerber oder Benutzer eine mangelfreie Ware zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich auf den Schutz "absoluter Rechtsgüter" wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Durch ihre diesbezügliche Warnung habe der Hersteller seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt, weil er davon ausgehen konnte, dass der Warnung Folge geleistet wird. Da er zu weitergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet war, musste er auch nicht die Kosten der Nachrüstung tragen, so Scheel-Pötzl, was einerseits zu mehr Rechtssicherheit für den Hersteller führe, andererseits unter Verbrauchergesichtspunkten natürlich unbefriedigend sei. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Karin Scheel-Pötzl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, c/o Pötzl & Kirgerg Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht, Friedensallee 25, 22765 Hamburg, Tel.: 040 399247-30, E-Mail: info@puk-medienrecht.de, Internet: www.puk-medienrecht.de

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