Das zweite Urteil des BGH
Der BGH hat den Fall nunmehr am 26.11.2008 zu AZ. VIII ZR 200/05 endgültig entschieden. Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Was muss der Händler tun?
Verkäufer haben zudem jedoch eine Möglichkeit, sich vor ausufernden Kosten zu schützen:
Gemäß § 478 BGB kann der Verkäufer die Kosten, die er gegenüber dem Verbraucher auf Grund eines mangelhaften Produktes hatte, auch bei seinem Lieferanten geltend machen. Dieser wiederum kann seine Ansprüche ebenfalls bei seinem Lieferanten geltend machen, bis der Anspruch letztlich beim Hersteller landet. Die Regelungen des § 478 BGB lassen sich nur unter großen Schwierigkeiten einschränken, so dass man in der Regel davon ausgehen muss, dass der Händler diese Ansprüche auch entsprechend hat.
Wir rechnen nicht damit, dass durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und des BGH erhebliche Zusatzkosten auf die Händler zukommen. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, Fax: 0381 448998-22, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de
















