Rechtslage bei gebrauchten Microsoft-Softwarelizenzen
Dass der Handel mit gebrauchter Microsoft-Standardsoftware zulässig ist, haben dagegen bereits mehrere Gerichte entschieden. Dies gilt auch, wenn es sich um Teile aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen handelt. So entschied erst kürzlich das Landgericht München in einem rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen 30 O 8684/07), "dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist."
Christoph Möller
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Das Landgericht München nahm dabei ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Aktenzeichen 315 O 343/06). Beide Urteile erteilten überdies den Forderungen von Microsoft eine eindeutige Absage, vor einer Lizenzübertragung gefragt zu werden. Die Urteile machten unmissverständlich klar, dass eine Zustimmung von Microsoft nicht erforderlich ist.
Dass dies den Softwareherstellern nicht schmeckt, liegt auf der Hand. Mit zum Teil fragwürdigen Methoden versuchen sie deshalb, die Käufer von Gebraucht-Software einzuschüchtern und den Handel insgesamt zu kriminalisieren. Unrühmlicher Vorreiter ist hier Microsoft. Zwar musste der Software-Multi aus Redmond seine Aussagen schon mehrmals auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung zurückziehen und relativieren. Was den Gewohnheitsmonopolisten jedoch nicht davon abhält, mit immer neuen verbalen Winkelzügen erneut sein Glück zu versuchen.
















