14.09.2009 | 09:00 Uhr

Verträge richtig gestalten

Software-as-a-Service – Achtung, Fallstricke!

Software-as-a-Service (SaaS) bietet dem Anbieter den Vorteil, dass Raubkopien kaum möglich sind, da jeder Nutzer ein personalisiertes Login bekommt und nach Ablauf der Nutzungsdauer der Zugang einfach gesperrt werden kann. Der Kunde dagegen zahlt nur für einen bestimmten Nutzungszeitraum, was zumindest kurzfristig günstiger sein kann und Liquiditätsvorteile mit sich bringt. Außerdem benötigen die meisten SaaS-Programme auf den Kunden-PCs weitaus weniger Rechenleistung, da sie serverseitig ausgeführt werden und sind für den Kunden weniger wartungsintensiv, da die Softwarepflege vom Dienstleister übernommen wird. Dadurch können Hardware- und Personalkosten eingespart werden.

Vertragsart und Vertragsinhalt

Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Vertragsbeziehung zwischen dem SaaS-Anbieter und dem Kunden eine Kombination aus einem Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen. Bei einem Mietvertrag ist der Vermieter (SaaS-Dienstleister) verpflichtet, die Mietsache in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu überlassen und während der Vertragsdauer auch in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Dem SaaS-Anbieter kommt damit eine Erhaltungspflicht zu, um dem Kunden den Gebrauch zu ermöglichen. Software-Fehler in den SaaS-Diensten müssen also bereits ohne den zusätzlichen Abschluss eines Servicevertrags behoben werden. Daraus folgt aber noch nicht automatisch ein Anspruch, die Software durch Updates auf dem aktuellen technischen Stand zu halten. Dies würde dann einer zusätzlichen Vereinbarung bedürfen. In der Praxis problematisch ist, dass es noch keinen fest umrissenen Leistungsumfang bei SaaS-Paketen gibt. Um Missverständnissen und fehlerhaften Erwartungshaltungen vorzubeugen, sind klare Absprachen über den Leistungsumfang dringend angeraten.

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