Händler stehen möglicherweise vor einem Problem
23.01.2009 | 10:38 Uhr

Bezeichnung Netbook - Abmahnung droht!

Nach Berichten im Internet verschickt die auf Patent- und Markenrecht spezialisierte Londoner Anwaltskanzlei Origin Intellectual Property Abmahnungen an Webseitenbetreiber, die den Begriff "Netbook" verwenden. Die Abmahnschreiben erfolgen im Auftrage der Firma Psion Plc. Die Abgemahnten werden in den Schreiben darauf hingewiesen, dass der Firma Psion Plc. Markenrechte an der Bezeichnung "Netbook" für den Warenbereich Laptop, Computer zustehen. Die allgemein gebräuchliche Verwendung des Begriffes "Netbook" zur Bezeichnung einfacher Subnotebooks birgt demnach ein Abmahnrisiko.


In der Tat ist die Firma Psion Plc Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "NETBOOK" mit der Anmeldenummer 000428250. Eingetragen ist die Marke für die Warenklasse 9, unter anderem für Computer, elektronische Apparate und Instrumente zur Verarbeitung, Speicherung, Bewegung oder Anzeige von Daten. Angemeldet wurde die Marke bereits im Jahre 1996.

Gemeinschaftsmarkenverordnung

Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung stehen dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke weitreichende Unterlassungsansprüche zu. So kann der Markeninhaber anderen etwa untersagen, seine Marke oder eine ähnliche Bezeichnung für die gleichen oder ähnlichen Waren zu benutzen, für die die Marke eingetragen ist.

Angesichts der weiten Verbreitung der Bezeichnung "Netbook" liegt die Problematik auf der Hand. Trotz der sehr weitreichenden Unterlassungsansprüche des Gemeinschaftsmarkeninhabers ist dessen Rechtsposition nicht unangreifbar. So sieht die Gemeinschaftsmarkenverordnung beispielsweise einen Verfall der Gemeinschaftsmarke vor, wenn die fragliche Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Dies wäre für die von der Firma Psion Plc beanspruchten Markenrechte durchaus einmal etwas näher zu untersuchen.

Die Gemeinschaftsmarkenverordnung sieht jedoch einen Verfall der Gemeinschaftsmarke auch dann vor, wenn die Marke infolge der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung für die fraglichen Waren geworden ist. Dies dürfte aufgrund der Gebräuchlichkeit der Bezeichnung "Netbook" mehr als genug Diskussionsstoff für eine juristische Auseinandersetzung bieten.

In jedem Fall wäre zu diskutieren, ob die Marke "Netbook" nicht infolge der Untätigkeit der Markeninhaberin zur gebräuchlichen Bezeichnung einfacher Subnotebooks geworden ist. In der Tat stellt sich die Frage, warum die Firma Psion Plc gerade jetzt gegen die Verwendung der Bezeichnung "Netbook" vorgeht.

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