Bezeichnung Netbook - Abmahnung droht!
Nach Berichten im Internet verschickt die auf Patent- und Markenrecht spezialisierte Londoner Anwaltskanzlei Origin Intellectual Property Abmahnungen an Webseitenbetreiber, die den Begriff "Netbook" verwenden. Die Abmahnschreiben erfolgen im Auftrage der Firma Psion Plc. Die Abgemahnten werden in den Schreiben darauf hingewiesen, dass der Firma Psion Plc. Markenrechte an der Bezeichnung "Netbook" für den Warenbereich Laptop, Computer zustehen. Die allgemein gebräuchliche Verwendung des Begriffes "Netbook" zur Bezeichnung einfacher Subnotebooks birgt demnach ein Abmahnrisiko.
In der Tat ist die Firma Psion Plc Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "NETBOOK" mit der Anmeldenummer 000428250. Eingetragen ist die Marke für die Warenklasse 9, unter anderem für Computer, elektronische Apparate und Instrumente zur Verarbeitung, Speicherung, Bewegung oder Anzeige von Daten. Angemeldet wurde die Marke bereits im Jahre 1996.
Gemeinschaftsmarkenverordnung
Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung stehen dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke weitreichende Unterlassungsansprüche zu. So kann der Markeninhaber anderen etwa untersagen, seine Marke oder eine ähnliche Bezeichnung für die gleichen oder ähnlichen Waren zu benutzen, für die die Marke eingetragen ist.
Angesichts der weiten Verbreitung der Bezeichnung "Netbook" liegt die Problematik auf der Hand. Trotz der sehr weitreichenden Unterlassungsansprüche des Gemeinschaftsmarkeninhabers ist dessen Rechtsposition nicht unangreifbar. So sieht die Gemeinschaftsmarkenverordnung beispielsweise einen Verfall der Gemeinschaftsmarke vor, wenn die fragliche Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Dies wäre für die von der Firma Psion Plc beanspruchten Markenrechte durchaus einmal etwas näher zu untersuchen.
Die Gemeinschaftsmarkenverordnung sieht jedoch einen Verfall der Gemeinschaftsmarke auch dann vor, wenn die Marke infolge der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung für die fraglichen Waren geworden ist. Dies dürfte aufgrund der Gebräuchlichkeit der Bezeichnung "Netbook" mehr als genug Diskussionsstoff für eine juristische Auseinandersetzung bieten.
In jedem Fall wäre zu diskutieren, ob die Marke "Netbook" nicht infolge der Untätigkeit der Markeninhaberin zur gebräuchlichen Bezeichnung einfacher Subnotebooks geworden ist. In der Tat stellt sich die Frage, warum die Firma Psion Plc gerade jetzt gegen die Verwendung der Bezeichnung "Netbook" vorgeht.
Gehe zu Seite:
zurück 1 |
2 |
3 weiter
- Netbooks mit neuem Atom-Prozessor in Sicht mehr
- AMD verzichtet auf das Netbook-Geschäft mehr
- Marktlücke zwischen Note- und Netbooks füllt sich mehr
- Die leichtesten Notebooks und Netbooks mehr
- MSI rüstet Wind Netbook mit UMTS auf mehr
- 1 Euro Netbook jetzt auch von IT-Fachhändlern mehr
- Netbook-Preise im freien Fall mehr
- Abmahnfalle Amazon-Verkauf mehr

Mehr aus der Rubrik: Wettbewerbsrecht
Themennewsletter News bestellen

- Corning sieht LCD-TV-Nachfrage ungebremst... mehr
- Apple verrät neue Details zum iPad... mehr
- Das beste Handy... mehr
- Sieben Tage USA – was sagt das Finanzamt dazu?... mehr
- Das bringt die nächste Photoshop-Version... mehr
- Das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag mehr
- Kündigungsschutzgesetz – gegen die Chef-Willkür mehr
- Segway an Firmensteckdose aufgeladen – zu Unrecht gekündigt mehr
- Entlassung unwirksam – zurück an den Arbeitsplatz? mehr
- Wie ist die maximale Arbeitszeit zu bemessen? mehr
- Vorsicht – Garantiewerbung im Webshop ist gefährlich mehr
- Die fünf größten Irrtümer im Arbeitsrecht mehr
- Azubis – was ist, wenn die Pleite droht? mehr
- Preise in Suchmaschinen müssen immer aktuell sein mehr
- "Ich leih’ mir einen Mitarbeiter ..." mehr
