Wie sollten sich Fachhändler verhalten?
Für IT-Fachhändler stellt sich die Frage, wie sie auf die aktuelle Situation reagieren sollten. Sofern Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie sich in jedem Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Falls Sie bislang noch kein Abmahnschreiben erhalten haben, birgt die weitere Verwendung des Begriffes "Netbook" die Gefahr einer markenrechtlichen Auseinandersetzung.
Um künftig keine Angriffsfläche zu bieten, besteht die Möglichkeit, auf die Verwendung des Begriffes "Netbook" zu verzichten, bis die diesbezüglichen Rechtsfragen endgültig geklärt sind. Dies kann jedoch noch mehrere Monate dauern. Sofern Sie den Begriff "Netbook" aufgrund der Bedenken gegen die markenrechtliche Ansprüche der Firma Psion Plc weiterhin benutzen, sollten Sie sich des daraus resultierenden Abmahnrisikos bewusst sein und entsprechende Rückstellungen bilden. Auch wenn derzeit noch unklar ist, ob die Firma Psion Plc ihre Abmahnverfahren weiterverfolgen wird, begegnen die geltend gemachten rechtlichen Ansprüche erheblichen Bedenken.
Der Autor Andreas Schmidt arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Markenrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht (IT-Recht).
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, www.internetrecht-rostock.de
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