Neue Abmahnwelle befürchtet
Online-Händler aufgepasst - "40-Euro-Klausel"
Der Rechtsanwaltskanzlei Feil wurden eigenen Angaben zufolge aktuelle Abmahnungen derselben Abmahnerin vorgelegt, in der eine neue Abmahnvariante versucht wird. Unter Bezugnahme auf den Gesetzestext des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB wird argumentiert, dass der folgende in der Musterformulierung der BGB-InfoV sowie dem Formulierungsvorschlag von eBay vorhandene Passus der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."
Nach der Argumentation der Abmahnerin soll diese Belehrung nur dann rechtmäßig sein, wenn der Inhalt derselben mit dem Verbraucher "vereinbart" wurde.
Es dürfte interessant zu erfahren sein, wie eBay sich zu dieser neuen Abmahnvariante verhalten wird.
Zur Unterstützung wird der Abmahnung eine Kopie eines Beschlusses des LG Bochum vom 02.01.2009 vorgelegt. Als Streitwert werden 10.000 Euro festgesetzt.
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