Handel muss auf Einschränkung hinweisen
Diesen Anforderungen genügt die Werbung der Beklagten nicht. Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann, muss er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zählt auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.
Zimmer-Goertz empfiehlt, das Urteil zu beachten, und verweist bei hierzu aufkommednden Rechtsfragen u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Mathias Zimmer-Goertz, Rechtsanwalt und DASV-Mitglied, c/o Rayermann Zimmer Rechtsanwälte, Düsseldorf, Tel.: 0211 8681-402, E-Mail: zimmer-goertz@rayermann.de, Internet: www.rayermann.de
- Versand ist kostenfrei!: ChannelPartner "Business-Tipps 2010" auf CD
- Datenschutz bei HappyDigits: Kundenbindung mit Rabatten - rechtliche Fragen
- Wichtig für Online-Händler: Ignorieren eines Widerrufs ist "belästigende Werbung"
- Wettbewerbswidrig oder nicht?: Wichtiges Urteil zur Werbung mit Google-Adwords
- Neues Urteil für Online-Händler: Garantiewerbung im Internet – ein neues Urteil
















