Microsoft erwirkt Einstweilige Verfügung gegen Händler
Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft darf nicht mehr behaupten, dass die Rechtmäßigkeit des Software-Gebrauchthandels vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, das hat Microsoft in einer eine Einstweilige Verfügung vom Landgericht München I erwirkt.
Grund dafür ist eine laut Microsoft irreführende Behauptung im Rahmen einer an öffentliche Auftraggeber adressierten Vertriebsaktion. In einem Anschreiben an die IT-Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand behauptet Usedsoft, dass der Handel mit gebrauchter Software "ohne Wenn und Aber" rechtlich abgesichert sei. Der Software-Händler hat dies mit Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) und Hamburger Gerichte begründet.
Laut Microsoft bezieht sich jedoch keines dieser Urteile auf den von Usedsoft praktizierten Handel mit gebrauchten Lizenzen. Das Landgericht München I entschied nun im Einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag von Microsoft, dass die folgenden zwei Aussagen unzulässig sind:
"Standard-Software darf weiter veräußert werden. Dies wurde unter anderem vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht."
"Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich ?abbedungen' werden kann, das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam."
Langwierige Geschichte
Bereits vor acht Jahren beschäftigte sich der Bundesgerichtshof im Streit zwischen einem Microsoft-Händler und Microsoft darüber, ob ein vollständiges originales "System Builder"-Produkt, das in der Regel aus einem Datenträger, dem Echtheitszertifikat, dem Handbuch und dem Endbenutzerlizenzvertrag (teilweise nur online verfügbar) besteht, auch ohne Hardware an den Endkunden verkauft werden darf.
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