Das Gericht entschied damals zugunsten des Microsoft-Händlers und erlaubte den losgelösten Verkauf des Softwareproduktpaketes ohne die Hardware. Der Handel mit gebrauchten Lizenzen spielte in diesem Rechtsstreit - und folglich auch in dem Urteil des BGH - keine Rolle.
Auch das in Bezug genommene Hamburger Verfahren aus dem Jahr 2006 ist kein Freischein für den Handel mit gebrauchter Software, meint Microsoft. Denn Streitfrage im Prozess zwischen dem Softwarehändler Klar EDV und Usedsoft war nicht die Rechtsfrage bezüglich des Handels mit gebrauchter Software. Stattdessen ging es darum, ob die Werbung von Usedsoft für gebrauchte Lizenzen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen sei.
Daher hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in der Berufungsinstanz allein nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entschieden und festgestellt, dass Usedsoft in seiner damaligen Werbung hinlänglich deutlich gemacht hatte, dass der Handel mit gebrauchten Lizenzen rechtliche Risiken birgt. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Handels wurde von dem Gericht dabei nicht überprüft und nicht bestätigt. Detaillierte Informationen zu den angesprochenen Urteilen sind in einem speziellen Microsoft-Portal in der Rubrik Fakten (Meilensteine) zu finden.
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Infolge der Einstweiligen Verfügung darf Usedsoft die oben zitierten Aussagen zur Rechtslage beim Handel mit gebrauchter Software nicht mehr treffen. Die Einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und gegen die Usedsoft noch Widerspruch einlegen kann. (rw)
















