Falsche Weine in Umlauf gebracht

Kleine Ursache, große Wirkung im Strafrecht

14.06.2011
Auch eine "nur weinrechtliche Straftat" kann den Verlust des Waffen- und Jagdscheins bewirken.

Zu Recht hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen einem Kreisbewohner (Antragsteller) aufgrund seiner Verurteilung wegen einer weinrechtlichen Straftat mit sofortiger Wirkung seine waffenrechtlichen Erlaubnisse für sieben Waffen widerrufen und seinen Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen.

Darauf verweist die Landauer Fachanwältin für Strafrecht Dr. Eva Lütz-Binder, Landesregionalleiterin "Rheinland-Pfalz" des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz vom 17. Mai 2011, Az.: 1 L 219/11.MZ.

Der Antragsteller ist Sportschütze und besaß seit vielen Jahren eine waffenrechtliche Erlaubnis und einen Jagdschein. Im Jahre 2009 wurde er wegen vorsätzlicher Verstöße gegen weinrechtliche Vorschriften (Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit irreführender Bezeichnung) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt hatte, traf die Kreisverwaltung wegen der Verurteilung unter anderem die genannten Verfügungen.

Mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügungen zu stoppen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Es sei unverhältnismäßig, ihm seine beiden Berechtigungen allein wegen seines weinrechtlichen Vergehens zu entziehen, machte er geltend.

Die Richter der 1. Kammer haben den Sofortvollzug der Verfügungen jedoch bestätigt, so Dr. Lütz-Binder.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtens, weil der Antragsteller nicht die für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese fehle in der Regel bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Dass dessen Straftat keinen Bezug zu Waffen oder Gewalt habe, sei irrrelevant. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertige, liege nicht vor. Ein Ausnahmefall setze voraus, dass die Umstände der strafbaren Handlung die Verfehlung des Betreffenden in einer Weise in einem milderen Licht erscheinen ließen, dass Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt seien. Derartige besondere Tatumstände lägen hier nicht vor. Die infolge der strafgerichtlichen Verurteilung fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertige es auch, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Lütz-Binder empfiehlt, dies zu beachten und - unabhängig von diesem Fall - in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei sie dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. und Strafverteidiger e. V. (www.strafrechtsverband.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Eva Lütz-Binder, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, VdSRV-Landesregionalleiterin "Rheinland-Pfalz", c/o Kanzlei Lütz-Binder & Kollegen, Westring 8, 76829 Landau, Tel: 06341 64960, E-Mail: info@luetz-binder.de, Internet: www.luetz-binder.de

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