Das müssen Händler wissen

Abmahngefahr bei Elektrogeräten und Batterien

25.06.2012
Seit 1. Juni ist das bloße Anbieten ein abmahnfähiger Tatbestand. Dr. Holger Jacobj nennt Details.
Die Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts hat auch Auswirkungen auf den Handel mit Batterien.
Die Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts hat auch Auswirkungen auf den Handel mit Batterien.

Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Holger Jacobj zum Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts mit Auswirkungen auf ElektroG und BattG:

Am 1. Juni 2012 traten die wichtigsten Regelungen des "Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" (BGBl. I S.212) in Kraft. In erster Linie dient das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts der Ablösung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) durch das in Art. 1 enthaltene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Art. 3 und 4 enthalten darüber hinaus Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und des Batteriegesetzes (BattG). Neben rein redaktionellen Änderungen zur Anpassung an den Gesetzestitel des KrWG und andere Begrifflichkeiten geht es dabei auch um inhaltliche Gesetzesänderungen, die vor allem für Hersteller und Vertreiber von Bedeutung sind:

Änderungen des ElektroG

Die Begriffsbestimmung des Vertreibers wird in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG erweitert (hier hervorgehoben): "(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet."

Die Ergänzung hat der Gesetzgeber aufgenommen, weil in einem Bußgeldverfahren vor dem OLG Naumburg problematisch war, ob die Definition des fiktiven Herstellers in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG zu Lasten des Vertreibers auch dann gilt, wenn der ihn beliefernde Hersteller zwar eine Registrierung vorweisen kann, diese aber fehlerhaft oder unvollständig ist, beispielsweise wenn der Hersteller mit einer falschen Geräteart oder ohne die Marke der vertriebenen Geräte registriert ist.

Mit der Änderung wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Zukünftig kann unzweifelhaft ein mindestens fahrlässig handelnder Vertreiber auch dann zur Verantwortung gezogen und insbesondere zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden, wenn sein Lieferant zwar als Hersteller im Sinne des ElektroG registriert ist, aber die Registrierung sich nicht auf die Geräteart und die Marke der vertriebenen Geräte bezieht. Für Vertreiber wird daher die sorgfältige Einsichtnahme in das Online-Register der zuständigen Behörde noch wichtiger.

Auch weitere Ergänzungen des ElektroG gehen auf Erfahrungen mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zurück. Dies betrifft die neuen Absätze 14 und 15 des § 3 ElektroG:

- "(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.

- "(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben."

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