08.03.2013 | 15:00 Uhr

Kündigung nach Erhalt einer Sonderzahlung

Rückzahlungspflicht bei Gratifikationen

Sonderzuwendungen des Arbeitgebers dienen dazu, den Arbeitnehmer an die Firma zu binden.
Sonderzuwendungen des Arbeitgebers dienen dazu, den Arbeitnehmer an die Firma zu binden.
Sonderzuwendungen des Arbeitgebers dienen dazu, den Arbeitnehmer an die Firma zu binden.
Foto: © Setareh - Fotolia.com

Die Weihnachtszeit ist vorbei. Viele Arbeitnehmer haben von ihren Arbeitgebern eine Sonderzahlung, das sogenannte Weihnachtsgeld, erhalten. Ärgerlich wird es für den Chef, wenn nun am Anfang des neuen Geschäftsjahres auf seinem Tisch die Kündigung eines belohnten Mitarbeiters landet. Schnell stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter das Weihnachtsgeld wieder zurückzahlen muss.

Diese Frage, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., lässt sich nicht ohne weiteres mit einem "Ja!" oder "Nein" beantworten. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Regelung über die Rückzahlung existiert, und wenn ja, wie diese konkret ausgestaltet ist.

Zunächst muss also eine ausdrückliche Regelung existieren. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber die Leistung freiwillig gewährt und darauf auch hinweist ("Freiwilligkeitsvorbehalt") führt nicht schon zu einer Rückzahlungsverpflichtung. Auch das Gesetz sieht eine Rückzahlungsverpflichtung von Sonderzahlungen nicht vor. Als Rechtsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung kommt deshalb nur eine Regelung in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag in Betracht.

Regelmäßig soll eine solche Regelung den Anreiz bieten, auch künftig für den Arbeitgeber tätig zu sein. Mithin soll die künftige Betriebstreue honoriert werden. Aus diesem Grund sehen solche Regelungen vor, dass der Arbeitnehmer die Gratifikation zurückzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt der Zahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Solche Vereinbarungen sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig, betont Fachanwalt Franzen.

Denn Rückzahlungsvorbehalte dürfen den Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit behindern. Sie unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle. Rückzahlungsklauseln müssen deshalb eindeutig formuliert sein und die Voraussetzungen, die zur Rückzahlungspflicht führen sollen, hinreichend konkret bezeichnen.

Dabei knüpft die Rückzahlungspflicht an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sollte auf den genauen Wortlaut der Regelung geachtet werden. Ist etwa die Rückzahlung nur für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer vorgesehen, wird sie nicht ausgelöst, wenn die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufheben. Ebenso wenig führt die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf zur Rückzahlungspflicht, wenn diese nur durch eine Kündigung ausgelöst werden soll. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erfolglos ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemacht hat.

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