Geht ganz leicht, ist aber riskant

Bilderklau im Internet kann teuer werden

29.03.2011
Es gibt Zeitgenossen, die sich von der Konkurrenz Bilder "beschaffen" und für eigene werbliche Zwecke einsetzen. Welche Rechte der Eigentümer der Bilder hat und was der Dieb riskiert, beschreibt Felix Barth*.
Wer sich fremde Bilder zu eigen macht, ist ein Fall für Justitia.
Wer sich fremde Bilder zu eigen macht, ist ein Fall für Justitia.

Bilderklau ist im Internet immer noch en vogue. Denn das Internet bietet eine grenzenlose Vielfalt an scheinbar frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern, und mit Copy & Paste ist es ein Leichtes, sich fremde Bilder zu eigen zu machen.

Geschieht dies allerdings ohne die Zustimmung des Rechteinhabers, kann es für den Dieb schnell teuer werden. Es droht eine kostenintensive Abmahnung wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Bilder im Internet

Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels, umso höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.

Daher investieren einige Online-Händler viel Zeit und Geld in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Sei es, dass mit viel Aufwand die Fotos selber hergestellt werden. Sei es, dass durch die Beauftragung eines professionellen Fotografen eine nicht unerhebliche Summe investiert wird. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich später diese Bilder bei einem anderen Anbieter finden lassen.

Dies muss sich der Händler jedoch nicht gefallen lassen. Denn die von ihm selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.

Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen hierbei die in §§ 97, 101 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

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