Geht ganz leicht, ist aber riskant

Bilderklau im Internet kann teuer werden

29.03.2011

Anspruch auf Unterlassung

Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. Zur Prozessvermeidung wird zunächst im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung der Verletzer aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch schließlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.

Die Kosten der Abmahnung hat regelmäßig der Verletzer zu erstatten.

Die Abmahnkosten bei derartigen urheberrechtlichen Verstößen werden von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise zuletzt das LG Köln (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes auf eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- Euro zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt allein für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches.

Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:

- Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns

- Zahlung einer angemessenen Lizenz

- Herausgabe des Verletzergewinns

Da in den typischen Fällen von "Bilderklau” der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.

Sofern keine Lizenzvereinbarung für das geklaute Foto existiert, kann nach der gängigen Rechtsprechung für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel "Bildhonorare - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte” eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient.

Die Hohe des Anspruches bemisst sich dabei unter anderem nach der Nutzungsdauer, über die der Verletzer Auskunft zu erteilen hat. So wird laut den aktuellen "Bildhonorare 2010" bei einer einwöchigen Nutzung auf einer Homepage 90 Euro , bei einer 1-monatigen Nutzung 150 Euro und bei einer einjährigen Nutzung bereits 465 Euro als Schadensersatz veranschlagt.

Dieser Betrag wird sich nochmals verdoppeln, sofern bei dem "geklauten" Bild ein Urhebervermerk fehlt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05 ).

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