Abmahnung möglich

Inhalt des Impressums

07.02.2012
Die fehlende Angabe von Registernummer, Registergericht und Umsatzsteuer-ID ist wettbewerbswidrig

Welchen Inhalt ein Impressum oder eine sogenannte Anbieterkennzeichnung haben muss, ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Wenn ein Unternehmen oder ein Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, muss nach § 5 TMG sowohl die Registernummer, wie auch das Registergericht mit angegeben werden. Für den Fall, dass der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat (was nicht zwingend ist) muss auch diese mit angegeben werden.

Fehlende Informationen eine Bagatelle?

Fehlen diese Informationen verstößt der Anbieter gegen § 5 TMG, da die Anbieterkennzeichnung unvollständig ist. Verstöße gegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung aus dem Telemediengesetz sind in der Regel wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 9 UWG.

Die Frage ist, ob dies auch für Informationen gilt, die dem Verbraucher auf dem ersten Blick nicht besonders wichtig sind, wie Registernummer, Registergericht oder Umsatzsteuer-ID.

Im alten UWG gab es die Regelung der "Bagatelle" in § 3 UWG, heute geht es um die sogenannte Spürbarkeitserfordernis, die nach unserer Auffassung letztlich zur Folge hat, dass es die sogenannte Bagatelle im Wettbewerbsrecht eigentlich nicht mehr gibt. Dies gilt umso mehr, wenn Verbraucher betroffen sind.

KG Berlin: Fehlende Informationen durchaus wettbewerbswidrig

Abschließend geklärt ist die Frage nicht, eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (Urteil vom 06.12.2011, Az.: 5 U 144/10) macht jedoch deutlich, wohin die Reise geht: Das Kammergericht sieht die fehlenden Informationen durchaus als wettbewerbswidrig an.

Das Landgericht Berlin hatte dies noch anders gesehen. Nach Ansicht des Kammergerichtes ist ein entsprechender Verstoß jedoch durchaus "spürbar". Begründet wird dies insbesondere aus den Wertungen des § 5 a Abs. 2 UWG. Zumindestens theoretisch steht damit fest, dass die Verletzung der Informationspflicht zu einer relevanten Fehlvorstellung führt. "Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der Vorenthaltung ist diese zwangsläufig geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen".

Dies ist wohl eher eine rechtsdogmatische Ansicht, da es nach unserer Auffassung den Verbraucher nicht interessieren und auch nicht beeinflussen wird, wenn Registergericht, Registernummer und Umsatzsteuer-ID fehlen. Auf der anderen Seite gibt es die gesetzliche Fiktion des § 5 a Abs. 2 UWG:

(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist."

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