Niederlage gegen Facebook

Datenschützer pöbeln – und fallen auf die Nase

19.04.2013
Das Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat eine gerichtliche Niederlage gegen Facebook erlitten. Eine kritische Betrachtung von Johannes Richard.
Auf die Facebook Ltd. Irland findet das irische Datenschutzrecht Anwendung.
Auf die Facebook Ltd. Irland findet das irische Datenschutzrecht Anwendung.
Foto: Jens Hertel - Fotolia.com

Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist in der Vergangenheit mehrfach dadurch aufgefallen, dass es sich datenschutzrechtlich weit aus dem Fenster gelehnt hat. Aktuell hat das ULD versucht, mit datenschutzrechtlichen Mitteln Facebook zu untersagen, von den Nutzern bei der Registrierung die wahren Daten anzugeben, nämlich Vorname, Nachname, Email-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum.

Ohne Angabe dieser Daten sperrt Facebook deren Konten und macht die Entsperrung von der Vorlage der Kopie eines Ausweises zur Identifizierung abhängig.

Das ULD hatte Facebook in Form eines Bescheides aufgegeben, den Nutzern die Wahlmöglichkeit einzuräumen, anstelle der Eingabe von Echtdaten auch Pseudonyme anzugeben. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld für jeden Fall in Höhe von 20.000,00 Euro angedroht.

In einem gerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Schleswig Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschlüsse vom 14.02.2013, Az.: 8 B 60/12 und 8 B 81/12) hat das Verwaltungsgericht dem Vorgehen der schleswig-holsteinischen Datenschützer eine Absage erteilt. In der Pressemitteilung heißt es:

"Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung der Entsperrung der Konten als rechtswidrig. Das Datenschutzzentrum hat seine Anordnung zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzrecht gestützt.

Dieses ist jedoch nicht anwendbar. Nach der europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz findet das deutsche Recht keine Anwendung, sofern die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union stattfindet. Dies ist hier der Fall. Die Facebook Ltd. Irland erfüllt mit dem dort vorhandenen Personal und Einrichtungen alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne mit der Folge, dass ausschließlich irisches Datenschutzrecht Anwendung findet.

Die Facebook Germany GmbH hingegen ist ausschließlich im Bereich der Anzeigenakquise und des Marketings tätig. Daher ist sowohl die Anordnung der Entsperrung als auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig."

Wie man sieht: Die Macht des Bundeslandes Schleswig-Holstein ist doch relativ begrenzt, der Nabel der Online-Welt ist es ebenfalls nicht.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig, das ULD hat bereits ein Rechtsmittel angekündigt.

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