Neue strafrechtliche Risiken vermeiden

Umsatzsteuer und Selbstanzeige

09.09.2011
Künftig muss Unternehmen bei der Abgabe ihrer Voranmeldungen besonders sorgfältig arbeiten.

Durch die gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und deren rigide Auslegung durch die Finanzverwaltung (FM NRW vom 5.5.11 -S 0702-8-V A l- und OFD Nds. vom 9.6.11 -S 0702-30-St 131) muss künftig bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besonders sorgfältig gearbeitet werden.

Zwar sei die Verwaltungsauffassung in der Literatur umstritten, so Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger Hans Georg Hofmann, Leingarten, Mitglied im DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. Dennoch müsse sie schon aus Gründen der Vorbeugung ernst genommen werden.

Die häufig im Bewusstsein schadloser Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung anzutreffende Laxheit bei Voranmeldungen kann nach der geänderten Rechtslage nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es drohen nun strafrechtliche und finanzielle Konsequenzen, betont Hofmann.

Allgemeines

Die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung erfüllen bei Vorsatz den Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Nach alter, bis zum 28.04.2011 geltender Rechtslage war die Korrektur einer (bedingt vorsätzlich) falschen Umsatzsteuervoranmeldung oder die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung i.d.R. unproblematisch. Die Einreichung der (korrekten) Umsatzsteuerjahreserklärung bzw. die verspätete Abgabe der Voranmeldung wurde als Selbstanzeige betrachtet, die mit Zahlung der Steuer ohne weiteres wirksam wurde.

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