Warengutscheine
Warengutscheine (z.B. Tankgutscheine)
Unter bestimmten Bedingungen gilt für Warengutscheine die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Zum viel diskutierten Thema, ob bei einem auf einen Euro-Betrag ausgestellten Warengutschein Sachlohn oder nicht steuerbefreiter Barlohn vorliegt, wurde in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs entschieden, dass klar sein muss, welche Art von Arbeitgeber-Leistung der Arbeitnehmerbeanspruchen kann.
Die 44-Euro-Freigrenze ist anzuwenden, wenn für einen Warengutschein nur die Sache selbst beansprucht werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer beispielsweise bei einer Tankstelle einen Benzingutschein einlöst und sich danach vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Tankquittung die ausgelegten Kosten erstatten lässt.
Erhält der Arbeitnehmer beim Einlösen des Gutscheins Waren, die vom Arbeitgeber hergestellt bzw. vertrieben werden, so ist der Rabattfreibetrag anzuwenden.
Werkzeuggeld
Bei betrieblicher Nutzung eigener Werkzeuge des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerfrei erstatten. Unter diese Regelung fallen ausschließlich Hilfsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Gegenständen, nicht jedoch z.B. Personalcomputer. Laut Rechtsprechung dürfen die Anschaffungskosten für diese so genannten Werkzeuge in der Regel nicht den Betrag von 410 Euroübersteigen.
Zinsersparnisse
Zinsersparnisse aus Darlehen, die aufgrund des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber gewährt werden und bei denen der Zinssatz entweder bei 0 % oder unter 5% liegt, müssen grundsätzlich vom Arbeitnehmer versteuert werden. Beträgt die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro, ist der Vorteil steuerfrei. Wird dieser Betrag überstiegen, ist die Gesamtdarlehenssumme einzubeziehen (Freigrenze).
Der geldwerte Vorteil besteht im Unterschiedsbetrag zwischen dem vertraglich festgelegten Zinssatz und dem günstigsten marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Bankdarlehen. Zur Vereinfachung kann der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank für Neugeschäfte herangezogen werden, abzgl. 4 % von diesem Effektivzinssatz (also z.B.: Effektivzinssatz: 7 %, davon abzgl.4 % = 6,72 %). Für den sich ergebenden geldwerten Vorteil kommt die 44-Euro-Freigrenze zur Anwendung.
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