Freigrenzen für Sachbezüge
Freigrenzen für Sachbezüge
Sachbezüge - z.B. Geschenke aller Art und Belohnungsessen, die keine reinen Aufmerksamkeiten darstellen, Waren- bzw. Benzingutscheine oder die Mietvorteile bei Überlassung einer Wohnung/Dienstwohnung (geschlossene Einheit) - sind dann steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer den Betrag von insgesamt 44 Euro pro Kalendermonat nicht überschreitet. Da es sich um eine Freigrenze - nicht um einen Freibetrag - handelt, sind bei einer Überschreitung der 44 Euro pro Monat die gesamten Sachbezüge lohnsteuerpflichtig.
Eine Umgehung der Besteuerung ist hier nur möglich, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, d.h., Beiträge über 44 Euro aus eigener Tasche bezahlt.
Rabatte, von denen der Rabattfreibetrag (s. auch dort) abzuziehen ist, pauschal besteuerte Arbeitgeber-Leistungen sowie Sachbezüge, die nach amtlichen Sachbezugswerten (z.B. Mahlzeiten) oder gesetzlich festgelegten Durchschnittswerten (z.B. Pkw-Nutzung) zu besteuern sind, fallen nicht unter die Freigrenze.
Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern bzw. der Gesundheitsförderung dienen, bleiben bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr grundsätzlich steuer- und abgabenfrei. Der Freibetrag gilt, wenn
- die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, also keine Barlohnumwandlung
darstellen,
- es sich um Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen handelt, oder
- wenn Maßnahmen von z.B. Sportvereinen oder Fitnessstudios vom Arbeitgeber bezuschusst werden, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen (§§ 20 und 20a SGB V) hinsichtlich Prävention entsprechen. Darunter fallen z.B.:
-- Bewegungsprogramme zur Vorbeugung und Reduzierung von Bewegungsmangel
-- gesunde Verpflegung zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Übergewicht
-- Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung und Entspannung
-- Förderung des Nichtrauchens und des Null-Promille-Prinzips, zur Vermeidung und Reduzierung des Suchtmittelkonsums.
Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios sind von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen.
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