Reisenebenkosten
Reisenebenkosten
Im Zusammenhang mit Dienstreisen sind verschiedene Nebenkosten steuerfrei: z.B. Aufwendungen für Reisegepäck, dienstliche Ferngespräche und Schriftverkehr, die Benutzung von Parkplätzen und Straßen oder eine Unfallversicherung für Berufsunfälle außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte. Ordnungs- und Verwarnungsgelder oder Geldbußen dürfen dagegen nicht steuerfrei erstattet werden.
Davon ausgenommen ist u. U., wenn vom Arbeitgeber Verwarnungsgelder im ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden, z.B. für eine Fahrt bei einem Paketzustelldienst.
Sammelbeförderung
Wird vom Arbeitgeber ein Fahrzeug zur unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestellt, so ist dies steuerfrei, sofern die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Arbeitnehmererforderlich ist.
Schadensersatzleistungen
Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers, zu denen er nach dem Gesetz verpflichtet ist, sind steuerfrei. Dies gilt ebenso für die Erfüllung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten.
Sportverein
Als Arbeitgeber kann ein Sportverein einem Amateursportler steuerfrei geringfügig mehr zahlen als die Höhe der Auslagen, die dem Sportler bei der Ausübung seiner Sportart entstanden sind. Diese Vergütung wird in diesem Fall nicht als Arbeitslohn bezeichnet.
Steuerberatung
Trifft ein Arbeitgeber mit einer Steuerkanzlei eine pauschale Vereinbarung über die freiwillige und kostenlose Erstellung einer Einkommensteuererklärung für seine Arbeitnehmer, so ist diese steuerfrei.
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