Streit um Gebrauchtsoftware: Oracle erwirkt Ordnungsgeld gegen Usedsoft
Nachdem der Münchner Second-Hand-Händler von Softwarelizenzen Usedsoft vergangene Woche gemeldet hatte, Oracle sei mit dem Versuch gescheitert, den Handel mit Originaldatenträgern verbieten zu lassen, schlägt der Softwarekonzern nun zurück. Das Landgericht München I habe die Usedsoft GmbH wegen wiederholt falscher Information der Öffentlichkeit und der Kunden zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 7000 Euro verurteilt (Aktenzeichen 7 O 14055/06), meldete Oracle.
Oracle und Usedsoft streiten sich seit Anfang 2006, inwieweit der Handel mit gebrauchter Software rechtens ist oder nicht. Während der Lizenzhändler darauf beharrt, dass jede Software, egal wie sie in Umlauf gebracht wurde, weiterveräußert werden dürfe, lässt der Softwareanbieter nichts unversucht, um den Second-Hand-Handel mit seinen Produkten zu unterbinden.
Das Münchner Landgericht hatte im März dieses Jahres im Hauptsacheverfahren entschieden, dass online übertragene Software von Oracle nicht weiterveräußert werden dürfen. Die Richter bekräftigten damit ihre einstweilige Verfügung vom Anfang vergangenen Jahres. Nach Einschätzung der Juristen greife in diesem Fall der Erschöpfungsgrundsatz nicht, wonach der Softwarehersteller mit dem Verkauf seines Produkts alle weiteren Vertriebsrechte aufgebe. Vielmehr sei es in diesem Fall zulässig, dass der Hersteller die Nutzungsrechte einschränkt und die Weitergabe verbietet. Usedsoft hatte Online-Lizenzen von Oracle beworben und die Interessenten aufgefordert, sich die entsprechende Software von der Website des Herstellers herunterzuladen. Dieses Vorgehen "stellt einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software dar", hieß es in einer Erklärung des Gerichts.
Usedsoft zufolge habe Oracle in der Folge versucht, dem Händler auch den Weiterverkauf von Originaldatenträgern zu verbieten, sei damit aber gescheitert (siehe auch: Usedsoft punktet im Streit um Gebrauchtsoftware gegen Oracle). Der Weitervertrieb von Software auf Datenträgern sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, zitiert der Software-Broker die Münchner Richter.
Diese Darstellung weist Oracle scharf zurück. Der Konzern habe nicht versucht, Usedsoft den Handel mit gebrauchter Oracle-Software auf Originaldatenträgern zu verbieten. Oracle habe vielmehr ein Ordnungsgeld beantragt, weil der Händler nach wie vor explizit "Oracle-Lizenzen" anbiete, und nicht darauf hinweise, dass dem Kunden ein Originaldatenträger übergeben werde, heißt es in einer Mitteilung Oracles. Der Second-Hand-Handel bleibe jedoch durch die einstweilige Verfügung untersagt, wenn die Kunden dadurch veranlasst würden, die Software zu vervielfältigen – zum Beispiel durch den Download.
















