Die Oracle-Verantwortlichen räumten allerdings ein, dass sie mit diesem Antrag bei den Münchner Richtern nicht durchgekommen sind. Nach Auffassung des Landgerichts sei den Formulierungen Usedsofts nicht zu entnehmen gewesen, dass die Kunden dazu aufgefordert wurden, die Software zu vervielfältigen.
Mit einem zweiten Ordnungsmittelantrag habe man jedoch Erfolg gehabt, stellt Oracle klar. Die Richter hätten Meldungen von Usedsoft, wonach der Handel mit Gebrauchtsoftware grundsätzlich zulässig bleibe und es amtlich sei, dass der Händler nun wieder Oracle-Lizenzen zu günstigen Konditionen anbieten könne, als irreführend und unvollständig eingestuft. Da diese die einstweilige Verfügung verletzten, müsse Usedsoft ein Ordnungsgeld in Höhe von 7000 Euro entrichten.
Ein Handelsvertreter habe die umstrittenen Textpassagen weiterverwendet, gab Usedsoft zu. Allerdings habe Oracle bereits im September vergangenen Jahres das Ordnungsgeld gegen den Lizenzhändler beantragt, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) München die einstweilige Verfügung bestätigt hatte. Im Mai 2007, also schon vor zwei Monaten, habe das Gericht dann die Strafgebühr per Gerichtsbeschluss rechtswirksam bekräftigt.
Nach Ansicht Oracles steckt der Handel mit gebrauchten Lizenzen nach wie vor in einer rechtlichen Grauzone. Ohne Kenntnis der genauen Modalitäten könne nicht beurteilt werden, ob beim Weitervertrieb von Oracle-Software auf Datenträgern Rechte des Herstellers verletzt würden. "Damit ist nach wie vor nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Handel mit gebrauchter Software auf Datenträgern zulässig ist."
Die Usedsoft-Verantwortlichen vermuten, dass der Softwarehersteller mit der unklaren Rechtslage gut leben könne. Offensichtlich wollten die Oracle-Verantwortlichen von der im Markt herrschenden Unsicherheit so lange wie möglich profitieren und befürchteten eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof. Usedsoft-Chef Peter Schneider hatte in der Vergangenheit wiederholt angekündigt, den Prozess notfalls bis in die höchsten Instanzen weiterzuführen. Dabei drängt der Second-Hand-Händler auf eine schnelle Grundsatzentscheidung. Allerdings habe Oracle die Möglichkeit einer Sprungrevision abgelehnt. Mit einer solchen Revision wäre es möglich gewesen, das Verfahren ohne den Schritt über das OLG direkt vor dem Bundesgerichtshof zu verhandeln.
Oracle widerspricht dieser Darstellung: Die Möglichkeit einer Sprungrevision sei nicht ausdrücklich diskutiert worden. Der Richter habe lediglich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Somit habe Oracle diese Option nicht abgelehnt. Da es keine Anfrage seitens Usedsoft gegeben habe, habe sich Oracle dazu auch nicht geäußert. Eine endgültige Antwort, ob Oracle einer Beschleunigung des Verfahrens zustimmen wird, bleibt der Konzern allerdings schuldig.
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Während sich Oracle und Usedsoft weiter streiten, wächst das Interesse der Anwender am Second-Hand-Handel. Laut einer Studie der Experton Group locken dabei – wenig überraschend – in erster Linie die Preisvorteile (siehe auch: Anwender suchen verstärkt nach Gebrauchtsoftware). Von den umstrittenen rechtlichen Aspekten lasse sich dagegen nur ein kleiner Teil der Interessenten verunsichern. (Computerwoche;ba/ wl)
















