Weitergabe von Kundendaten

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

15.04.2008
Vertragsklauseln, die eine Firma ermächtigen, Kundendaten uneingeschränkt an Dritte weiterzugeben, sind nach einem aktuellen Urteil unwirksam.

In der Rechtsprechung ist das Verhältnis zwischen den Anforderungen des Datenschutzes und des Wettbewerbsrechts umstritten. Einige Gerichte halten Verstöße gegen bestimmte Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für derart schwerwiegend, dass diese durch Wettbewerbsvereine und Mitbewerber geahndet werden können.

In der Literatur wird grundsätzlich angemerkt, dass datenschutzrechtliche Regelungen (wie z.B. §§ 4, 29 BDSG) den Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen vor Zugriffen Dritter bezwecken, allerdings keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Aufl. § 4 UWG, Rn. 11.42 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, WRP 2005, 1029 und Büttner, FS Erdmann, 2002, 558).

Anderen Bestimmungen des BDSG wird demgegenüber eine marktverhaltensregelnde Wirkung zugemessen, da insoweit das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher geregelt wird, z.B. bei Vorschriften die die Nutzung oder Übermittlung von Daten zu Wettbewerbszwecken regeln, wie etwa § 28 BDSG (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Aufl. § 4 UWG, Rn. 11.42 unter Hinweis auf OLG Naumburg, NJW 2003, 3566, 3568).

In der jüngeren Rechtsprechung hat das Landgericht Köln (Urteil vom 09.05.2007, Az: 26 O 358/05, juris) entschieden, dass es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um gesetzliche Regelungen im Sinne des § 307 BGB handelt, die einer Inhaltskontrolle im Rahmen einer Verbandsklage unterliegen und bei unwirksamer Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Unterlassungsanspruch begründen. Die im vorliegenden Fall verwendeten Formulierungen hat das Landgericht unbeanstandet gelassen und ausgeführt, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die Erhebung personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, wenn es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses dient. Dies sei dann der Fall, wenn Daten zur Erfüllung der Pflichten oder der Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag gebraucht werden. Dies wurde bejaht für die Übermittlung des Geburtsdatums zur eindeutigen und zweifelsfreien Identifizierung von Kunden, zur Unterscheidung namensgleicher Kunden und der Kontrolle der Einhaltung der Altersgrenze.

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