Urteil zur Preisangabenverordnung

Ferienhausvermietung übers Internet



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ein Vermieter von Ferienwohnungen muss in seiner Internetwerbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen.
Wer mit Urlaubsfreuden wirbt, muss beim Mietpreis die vollen Kosten angeben.
Wer mit Urlaubsfreuden wirbt, muss beim Mietpreis die vollen Kosten angeben.
Foto: Dmitry Ersler - Fotolia.com

Der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf die Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 25.03.2013 zu seinem Urteil vom 22. März 2013, Az. 6 U 27/12. Danach muss ein Vermieter von Ferienwohnungen in seiner Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen.

Das Gericht hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem Vermieter von Ferienwohnungen untersagt, für Ferienwohnungen mit Mietpreisen zu werben, in die nicht die Kosten für die obligatorische Endreinigung eingerechnet sind.

Ein Vermieter von Ferienwohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste warb auf seinem Internetauftritt für verschiedene Wohnungen. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der die pro Woche zu zahlenden Preise – aufgegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen – angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von 75 Euro (mit Hund oder Katze) beziehungsweise 55 Euro (ohne Tier) hingewiesen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten und zwar einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Zentrale mahnte den Beklagten ab, der namentlich im Impressum des Internetauftritts der Firma aufgeführt war. Der Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass nicht er, sondern seine Ehefrau den Betrieb führe.

Zum Schutz der Verbraucher

Der Beklagte hat durch die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen (§ 1 Abs.1 S. 1 PAngV). Hiernach ist grundsätzlich der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (sogenannter Endpreis). Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern will, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Die Angabe eines Endpreises kann nur dann entfallen, wenn dieser wegen Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten von Kriterien abhängt, die der Verbraucher im Einzelfall erfüllt oder nicht erfüllt, wie zum Beispiel vom Mitbringen eines Haustieres.

Der in der Internetanzeige genannte Preis (Mietpreis pro Woche) genügt nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung, weil er nicht alle Kosten umfasst, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind. Neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gehören hierzu auch die pauschal und in jedem Fall vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung (ohne Haustiere).

Dauer der Vermietung unerheblich

Die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten hängt nicht davon ab, ob die Wohnung für eine oder mehrere Wochen gemietet wird. Das Gericht geht auch von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs aus, weil sich der in der Internetanzeige gegebene Hinweis auf die Kosten der Endreinigung schon räumlich so weit entfernt von den Angaben zu den Mietpreisen fand, dass eine eindeutige Zuordnung zu dem Mietpreis nicht ohne Weiteres möglich war.

Das Gericht sieht es als unerheblich an, ob der Beklagte oder seine Ehefrau Firmeninhaberin ist. Da der Beklagte im Impressum des Internetauftritts mit Namen genannt war, trägt er nach außen geschäftlich die Verantwortung für die wettbewerbswidrige Werbung. Die Namensangabe im Impressum verfolgt den Zweck, Nutzern der Internetseite darüber Auskunft zu erteilen, wer Ansprechpartner für die Internetseite ist.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

Zur Startseite