Finanzministerium hat kapituliert

Über die Bewertung von Sachbezügen

13.09.2013
Das Bundesfinanzministerium akzeptiert die Urteile des Bundesfinanzhofs zur Bewertung von Sachbezügen und erklärt, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt vorgehen müssen. Details von den SH+C-Steuerexperten.
Manche Arbeitgeber versorgen ihre Mitarbeiter mit Geschenken in Form von steuerermäßigten Sachzuwendungen.
Manche Arbeitgeber versorgen ihre Mitarbeiter mit Geschenken in Form von steuerermäßigten Sachzuwendungen.
Foto: Flickr, Marta Crowe

Mit Zähnen und Klauen hat sich die Finanzverwaltung bisher gegen die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bewertung von Sachbezügen gewehrt. Im Sommer 2012 hat der Bundesfinanzhof aber seine arbeitnehmerfreundliche Sichtweise bestätigt und explizit gegen die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums entschieden. Jetzt hat das Ministerium kapituliert und akzeptiert die Rechtsprechungsänderung, die insbesondere für Jahreswagen von Bedeutung ist. In einer neuen Verwaltungsanweisung erklärt das Ministerium, wie Sachbezüge jetzt zu bewerten sind.

Zwei Regelungen

Das Steuerrecht kennt zwei Regelungen zu Sachbezügen für Arbeitnehmer, nämlich den Personalrabatt einerseits und die übrigen Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, also Wohnung, Verpflegung, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Die neue Rechtsprechung ermöglicht nicht nur eine Wahl zwischen beiden Regelungen, sofern die Voraussetzungen für einen Personalrabatt vorliegen, sondern der Bundesfinanzhof hat auch die Berechnung des steuerpflichtigen Entgelts präzisiert.

- Personalrabatt: Beim Personalrabatt ist der für die steuerliche Bewertung maßgebliche Endpreis der Preis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstgelegene Anbieter die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Endverbrauchern am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Vom Listenpreis kann also zunächst der durchschnittliche Preisnachlass abgezogen werden, den der Arbeitgeber fremden Endverbrauchern gewährt. Auf diesen Angebotspreis sind dann der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % und der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro anzuwenden.

- Allgemeine Sachbezüge: Alle Sachbezüge, die nicht die Voraussetzungen eines Personalrabatts erfüllen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, wobei die Finanzverwaltung hier ebenfalls zusätzlich den Bewertungsabschlag von 4 % akzeptiert. Alternativ gilt als Endpreis der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird. Damit kann der steuerlich maßgebliche Endpreis also auch anhand von Internetangeboten oder Sonderangeboten beliebiger gewerblicher Anbieter im Inland ermittelt werden, wobei aber Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Auch ein Rabattabschlag ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verhältnisse am Bestelltag maßgebend. Für allgemeine Sachbezüge gibt es keinen Freibetrag, es gilt nur eine Freigrenze von 44 Euro pro Monat, oberhalb der aber der gesamte Sachbezug steuerpflichtig ist.

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