Flutlichtanlage als Weihnachtsbeleuchtung

Wenn der Nikolaus stört

06.12.2010
Was beim Thema Weihnachtsdekoration die Klauseln im Mietvertrag erlauben und was nicht, erläutern die Arag-Experten.

Advent, Advent ... ein Lichtlein brennt. Nur eins? An manchen Hausfassaden und Balkonen und in so manchem Vorgarten blinkt, funkelt und strahlt es derzeit fast wie in Las Vegas. Nicht jeder kann sich über den fassadenkletternden Nikolaus und weihnachtliche Blinklichtattacken freuen. Wann die geschmacklichen Fragwürdigkeiten endgültig zur Belästigung ausufern und nicht mehr hingenommen werden müssen, wissen die Arag-Experten.

Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen; Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der Arag-Experten unzulässig und somit nichtig. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt.

Auch einen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch in grellem Tageslicht erstrahlen lässt, muss mit Widerspruch rechnen. Andere Mieter müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird, so die Arag-Experten.

Mieter dürfen auch Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus, nutzen, entschied sogar der Bundesgerichtshof. Voraussetzung dafür ist laut Arag-Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt (BGH, Az.: V ZR 46/06). Einen Adventskranz an der Außenseite der Haustür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren, zumal dieser nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist (LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89). Ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich allerdings von selbst.

Am ausgestopften Nikolaus, der den Balkon erklimmt, scheiden sich nun restlos die Geister. Was dem einen als liebenswürdige Weihnachts-Deko das Herz wärmt, lässt den anderen nur fassungslos den Kopf schütteln. Schlechter Geschmack ist allerdings nicht strafbar, und so ist auch der kraxelnde Nikolaus durchaus erlaubt. Selbstverständlich muss jede Art von Außendekoration so angebracht werden, dass auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Soll der mannshohe Weihnachtsbote sogar an der Hausfassade hochklettern, sollte erst der Vermieter gefragt werden, so die Arag-Experten. Muss für die Montage die Fassade angebohrt werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern. (oe)

Quelle: www.arag.de

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