Gebrauchtsoftwarehandel

Warum Adobe gegen usedSoft rechtlich vorging

26.01.2010
Adobe zeigt sich mit der Bestätigung der einstweiligen Verfügung gegen usedSoft sehr zufrieden und warnt Kunden vor Erwerb "gebrauchter Software-Lizenzen".
Um diese Software geht es bei dem Gerichtsstreit zwischen Adobe und usedSoft: "Creative Suite 4 Web Premium"
Um diese Software geht es bei dem Gerichtsstreit zwischen Adobe und usedSoft: "Creative Suite 4 Web Premium"

Das Landgericht Frankfurt hat eine von Adobe beantragte einstweilige Verfügung gegen usedSoft bestätigt (ChannelPartner berichtete). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war der Verkauf zweier Lizenzen der Softwaresammlung "Adobe Creative Suite 4 Web Premium" an einen Kunden in Süddeutschland. usedSoft bietet derartige Lizenzen als "gebrauchte Software" an. Diese erwirbt der Gebraucht-Software-Händer bei Kunden, die aus unterschiedlichen Gründen überzählige Lizenzen loswerden wollen. Diese Software verkauft usedSoft vor allem an Behörden weiter.

In dem speziellen, vor dem Landgericht Frankfurt behandelten Fall, lieferte UsedSoft nach Angaben von Adobe jedoch weder einen gebrauchten Original-Lizenzvertrag noch einen gebrauchten Original-Datenträger an den Kunden, sondern lediglich eine gebrannte DVD-R mit der Softwaresammlung Adobe Creative Suite 4 Web Premium zusammen mit einer von usedSoft in Eigenregie erstellten Lizenzurkunde.

Aus diesem Lizenznachweis leitete usedSoft die Berechtigung des Kunden, die Adobe-Software an zwei Arbeitsplätzen zur Nutzung zu installieren. Der DVD-R war ein Testat eines Schweizer Notars mit der Überschrift "Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb" beigefügt. Die notarielle Bestätigung enthielt jedoch keine Angabe darüber, wann Adobe wem zu welchen Bedingungen welche konkreten Nutzungsrechte eingeräumt haben soll, so der Software-Hersteller. Der Kunde konnte der notariellen Bestätigung also keine Details zu dem angeblichen Lizenzvertrag, insbesondere nicht den Namen des angeblichen Lizenznehmers entnehmen, um sich auf diese Weise von einer lückenlosen Rechtekette zu überzeugen, argumentiert Adobe.

Nach Angaben des Software-Hersteller war usedSoft bis zum Ende der Gerichtsverhandlung nicht willens oder in der Lage, den Namen des angeblich ursprünglichen Lizenznehmers zu benennen.

Sowohl in dem Vertrieb des gebrannten Datenträgers als auch in der Nutzung der selbst erstellten Lizenzurkunde sahen die Frankfurter Richter einen Verstoß gegen die Urheber- und Markenrechte von Adobe. Die Nutzung der notariellen Bestätigung mit dem genannten Inhalt beurteilte das Landgericht Frankfurt zudem als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so interpretieren das Ganze Adobes Rechtsvertreter.

"Wir sind mit der Bestätigung der Einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Frankfurt sehr zufrieden", kommentiert Christoph Richter, Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Adobe Systems GmbH, die gerichtliche Entscheidung. "Wir möchten alle Anwender bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass große Vorsicht geboten ist, wenn sie Produkte auf gebrannten Datenträgern oder mit selbst erstellten Lizenzurkunden anstelle eines originalen Adobe-Nachweises angeboten oder geliefert bekommen. In einem solchen Fall kann sich der Käufer per Mail an legalesoftware@adobe.com wenden, um die Rechtmäßigkeit der Lizenz überprüfen zu lassen." (rw)

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