Nach Falschberatung in Kfz-Werkstatt

Nutzungsausfall für Autobesitzerin



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Nutzt ein Autobesitzer sein Auto nicht, weil ein Ölverlust angeblich auf einen Motorschaden zurückzuführen ist, und stellt sich heraus, dass es sich lediglich um ein "Motorschwitzen" handelt, hat er einen Anspruch auf Entschädigung.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer Klägerin 6.250 Euro als Nutzungsausausfall zugesprochen, weil sie von einer Kfz-Werkstatt falsch beraten worden war. Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 3.7.2014 zu seinem Urteil vom 26.6.2014, Az: 1 U 132/13.

Läuft bei einem Automotor Öl aus, kann eine sogenannte unbedeutende Störung vorliegen, die einen Motorausbau nicht rechtfertigt.
Läuft bei einem Automotor Öl aus, kann eine sogenannte unbedeutende Störung vorliegen, die einen Motorausbau nicht rechtfertigt.
Foto: Kadmy/Fotolia

Der Fall: Die Klägerin hatte die Werkstatt der Beklagten mit ihrem VW T4, Baujahr 2001 mit einem Kilometerstand von ca. 250.000 im Mai 2012 aufgesucht. Bei dem Fahrzeug war zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Die Beklagte sollte die Ursache für den auftretenden Ölverlust erforschen. Nachdem bei einer Probefahrt erneut ein Ölverlust festgestellt wurde, erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Sohn der Klägerin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

Beweissicherungsverfahren

Die Klägerin führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter der Beklagten geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes "Motorschwitzen", welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte.

Die Klägerin verlangte als Nutzungsausfall einen Betrag von über 12.000 €. Der Senat sprach ihr wegen des erteilten, unrichtigen Rats für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung in Höhe von 6.250 € zu. Sie hatte den VW T 4 für ihren täglichen Weg zur Arbeit benutzen wollen, aber nicht können. Erst nach der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Oktober 2012 wusste die Klägerin, dass sie das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen konnte.

Wegen der verspäteten Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die andere Werkstatt hat der Senat den Entschädigungszeitraum gekürzt. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzte der Senat auf 50 €. Er bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Schlemm empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim, Tel.: 06032 9345-21, E-Mail: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de, Internet: www.anwaltshaus-bad-nauheim.de

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