0190-Opfer muss nicht zahlen

15.05.2003

Für über 4.500 Euro soll ein Telefon-Festnetzkunde während eines Zeitraums von vier Monaten Gebühren, vorzugsweise mit Servicenummern der Vorwahl 0190, verbraucht haben. Da er die Rechnungen nicht bezahlte, wurde sein Telefonanschluss gesperrt. Seine Klage auf Wiederherstellung der Verbindung hatte Erfolg. Er behauptete, solche Telefonnummern nicht angewählt zu haben, er müsse deshalb "angezapft" worden sein.

Dies kann dadurch geschehen, dass im Abrechnungssystem Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, also nicht getätigte Verbindungen abgerechnet werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, dann spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überhöhten Telefonrechnung. Es besteht kein Sachverhalt mehr, der dann nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist, also darauf, dass die Gespräche von dem Anschluss aus geführt worden sein mussten.

Das Telekommunikationsunternehmen wurde daher verurteilt, den Telefonanschluss wiederherzustellen. Die Gebühren für die Anwahl der 0190-Nummern muss der Telefonkunde auch nicht bezahlen, da ein Softwarebetrug nicht auszuschließen ist (Amtsgericht Starnberg, Az.: 2 C 1479/01). (jlp)

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