Rekordverdächtig

12 wettbewerbswidrige Fehler in der Widerrufsbelehrung

03.03.2008
Ein eBay-Händler musste sich vor Gericht wegen 12 wettbewerbswidriger Fehler in seiner Widerrufsbelehrung verantworten. Rechtsanwalt Johannes Richard zeigt, wie man ein ähnliches Fiasko vermeidet.

Wie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren ist, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Das amtliche Muster des Gesetzgebers kann zum heutigen Zeitpunkt (Stand 26.02.2008 - eine neue Musterwiderrufsbelehrung wird erwartet) ohne eine Abmahngefahr nicht verwendet werden.

Eine weitere Abmahngefahr ist, dass viele Internethändler nach Gutdünken Änderungen oder Ergänzungen an der Widerrufsbelehrung vornehmen.

Rekordverdächtig ist insofern ein eBay-Händler, der Gegenstand einer Entscheidung vom OLG Hamm vom 15.10.2007 (Az. 4 W 148/07) war, gleich in zwölf (!) Punkten wurde seine Widerrufsbelehrung für wettbewerbswidrig erachtet. Folge war, dass auch der Streitwert, der bei falschen Widerrufsbelehrungen sich in letzter Zeit auf einem eher geringem Niveau eingependelt hat, mit 30.000 Euro relativ hoch war. Das OLG Hamm ist jedoch ohnehin für seine üppigen Streitwerte in diesem Bereich bekannt.

Für den Händler wäre es wahrscheinlich "preiswerter" gewesen, gar keine Widerrufsbelehrung zu haben. Viele ergänzende Formulierungen zur Widerrufsbelehrung sind im Internet- und eBay-Handel nicht unüblich. Von irgendwelchen Ergänzungen ist ohne anwaltliche Beratung jedoch auf jeden Fall abzuraten:

Folgende Punkte in der Widerrufsbelehrung waren wettbewerbswidrig:

1. Mehrere verschiedene Widerrufsbelehrungen zu verwenden.

2. Anzugeben, dass der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Ware die Möglichkeit hat, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (die Frist bei eBay beträgt einen Monat).

3. Die Rücksendung mit dem Händler abzustimmen.

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