2004 steuerlich günstig fahren

11.03.2004

Bei Job-Tickets handelt es sich um verbilligte oder kostenlose Monats- und Jahreskarten im öffentlichen Personenverkehr, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern anbieten. Bis 2003 war die Gewährung solcher Tickets beziehungsweise der Preisvorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Seit dem 1.1.2004 aber ist die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zu Job-Tickets abgeschafft (? 3 Nr. 34 EStG wurde gestrichen).

Wenn der Arbeitgeber Ihnen ein Job-Ticket zu einem günstigeren Preis überlässt, den der Arbeitgeber mit dem Verkehrsunternehmen ausgehandelt hat, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil nicht vor. Denn die Tarifermäßigung des Verkehrsunternehmens gegenüber dem üblichen Endpreis muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden. Falls Sie jedoch weniger als den vom Verkehrsunternehmen verlangten Preis zahlen müssen und der Arbeitgeber die Differenz übernimmt, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten zu Ihrer Entlastung:

- Der Arbeitgeber versteuert den Zuschuss pauschal mit 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Betrag bleibt sozialversicherungsfrei.

- Sofern der Zuschuss des Arbeitgebers nicht mehr als 44 Euro im Monat beträgt, bleibt dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei (§8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Bei dieser Freigrenze müssen aber andere Sachbezüge mitberücksichtigt werden, bei Überschreiten ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bekommen Sie ein Jahresticket, kann der Arbeitgeberzuschuss nicht auf zwölf Monate verteilt werden, sondern muss im Zeitpunkt der Überlassung - sofern er denn mehr als 44 Euro beträgt - versteuert werden.

Marzena Fiok

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