Urteil

30 Jahre Verjährung bei Schwarzarbeit

23.07.2008
Weil bei Schwarzarbeit immer von einem Vorsatz auszugehen ist, gilt für diese Delikte eine besonders lange Verjährungsfrist.

Schwarzarbeit bedeutet immer eine vorsätzliche Nichzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, womit grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Die normale Verjährungsfrist für Beiträge zur Sozialversicherung beträgt 4 Jahre. Doch werden die Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt, dann verlängert sich die Frist auf 30 Jahre. Zum Leidwesen der betroffenen Unternehmen hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass bei Schwarzarbeit grundsätzlich von Vorsatz auszugehen ist, sodass hier immer die längere Verjährungsfrist gilt.

Kontakt und weitere Informationen: Alexander Uhl, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Am Haag 10, D-82166 Gräfelfing, Tel. (089) 863893-60, eMail: office@a-uhl.de (mf)

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