Wichtig für Internethändler

40-Euro-Klausel – ein neues Abmahnthema?

05.08.2009
Ob die 40-Euro-Klausel beim Widerrufsrecht in den AGB extra vereinbart werden muss, sagt Johannes Richard.

Aktuell ist die rechtliche Diskussion um das Widerrufsrecht einen abmahnwürdigen Aspekt reicher: Es geht um die sogenannte 40-Euro-Klausel im Widerrufsrecht. Räumt ein Internethändler ein Widerrufsrecht ein, hat er anders als bei Einräumung eines Rückgaberechtes die Möglichkeit, dem Verbraucher unter bestimmten Umständen die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, wenn der Kaufvertrag widerrufen wird. Was die 40-Euro-Klausel genau beinhaltet, haben wir in unserem Beitrag "Widerrufsrecht und 40-Euro-Klausel für Rücksendung: Was hat das Gesetz geregelt" einmal genauer beleuchtet.

Die 40-Euro-Klausel ist Teil der Muster-Widerrufsbelehrung, wenn der Internethändler die 40-Euro-Klausel in Anspruch nehmen will, empfiehlt die Muster-Widerrufsbelehrung in der Anmerkung sieben folgende Formulierungen:

"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."

So weit, so gut, könnte man meinen, wenn nicht der Gesetzgeber ein paar Fallstricke eingebaut hätte, die aktuell für eine neue Abmahnwelle ausgenutzt werden:

Achtung: Fallstricke

Hintergrund der 40-Euro-Klausel ist § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. Es heißt dort "Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt..."

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Ausdruck "vertraglich auferlegt werden". Es stellt sich somit die Frage, ob die Aufnahme der 40-Euro-Klausel entsprechend der Anmerkung sieben der Muster-Widerrufsbelehrung für eine Vereinbarung ausreichend ist oder ob die 40-Euro-Klausel noch einmal gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden muss. Wer somit nur die Muster-Widerrufsbelehrung bei eBay oder in seinem Internetshop hat und keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer gesonderten Regelung, sieht sich zurzeit einer erheblichen Abmahngefahr ausgesetzt. Dieses Thema ist für die üblichen Verdächtigen im Abmahnerbereich ein Sechser im Lotto, da der Internethändler zwar glaubt, durch die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung auf der sicheren Seite zu sein, tatsächlich jedoch bei fehlenden eigenen AGB ein Abmahnproblem bekommen kann.

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