40 Jahre Garantie

23.03.2006

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 27.10.2005 (6 U 198/04) zu der handelsrelevanten Frage Stellung genommen, ob eine Werbung mit der Aussage "40 Jahre Garantie" zulässig ist. Das Gericht verweist darauf, dass eine solche Werbung irreführend ist. Es wird mit der Aussage "40 Jahre Garantie" gegen das in § 202 Abs. 2 BGB normierte Verbot des Ausschlusses der Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus verstoßen. Unternehmen können daher keine Garantieverpflichtung eingehen, die über einen Zeitraum von 30 Jahren hinausgeht. Die Werbung mit einer 40-jährigen Garantie ist damit wettbewerbswidrig.

RA Thomas Feil

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