Datenschutz, Teil 14

Abberufung des Datenschutzbeauftragten

18.10.2010
Das Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde erläutern Dr. Sebastian Kraska und Alma Lena Fritz.

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit, von Unternehmen die Abberufung des Datenschutzbeauftragten zu verlangen, wenn dieser die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der folgende Beitrag erläutert Details, Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines solchen Abberufungsverlangens.

Abberufungsverlangen erfolgt gegenüber dem Unternehmen

Das Abberufungsrecht der Behörde ist nicht das Recht, unmittelbar in das Verhältnis zwischen dem Datenschutzbeauftragten und dem Unternehmen einzugreifen. Die Bestellung kann damit nicht selbst von der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, sondern die Entscheidung zur Abberufung muss, wie die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten auch, von dem Unternehmen selbst getroffen werden. Die entsprechenden Erklärungen können damit nur von dem Unternehmen abgegeben werden. Die Behörde kann nur die Vornahme dieser Erklärungen verlangen.

§ 38 Abs. 5 S. 3 Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG") lautet:

[Die Aufsichtsbehörde] (…) kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Und § 4f Abs. 3 BDSG lautet an der hierfür entscheidenden Stelle:

Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen [Anm.: Unternehmen] auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.

Verlangt die Aufsichtsbehörde von einem Unternehmen demnach die Abberufung des Datenschutzbeauftragten, kann sich dieses auf Grund § 4f Abs. 3 BDSG ohne Vorliegen weiterer etwaiger Widerrufsvoraussetzungen von dem Datenschutzbeauftragten lösen.

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