BGH-Urteil

Abbruch einer eBay-Auktion ist nicht rechtens

23.09.2015
Ein eBay-Nutzer hatte einen Euro für ein Auto geboten – und kann nun auf mehrere tausend Euro Schadenersatz hoffen, weil ihm das Schnäppchen entging. Der Abbruch der Auktion war nicht rechtens, entschied das BGH. Der Fall dürfte vielen eBay-Verkäufern eine Warnung sein.

Wer eine laufende Internetauktion vorzeitig abbricht, muss unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Aktenzeichen: VIII ZR 42/14). Die BGH-Richter gaben im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform eBay dem Bieter recht.

Wegen der unrechtmäßig abgebrochenen Versteigerung hat der Bieter danach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer. Wie hoch dieser ausfällt, muss nach Angeben des Käufer-Anwalts aber erst noch ermittelt werden. In den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5.250 Euro beziffert worden.

BGH-Richter: "Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass man dort 'Schnäppchen' machen kann."
BGH-Richter: "Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass man dort 'Schnäppchen' machen kann."
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Im konkreten Fall hatte der Besitzer eines VW Passat seinen Wagen im Mai 2012 auf eBay angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4.200 Euro verkaufen und zog sein Internetangebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten – das bis dahin höchste Gebot.

Der Bieter wollte daraufhin Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens. Er klagte und bekam in den Vorinstanzen recht. Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, urteilte zuletzt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena.

Vertrag ist nicht sittenwidrig

Dieses Urteil bestätigte der BGH. Der Kaufvertrag ist in den Augen der Richter wirksam zustande gekommen. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig, hieß es. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass man dort "Schnäppchen" machen könne. Der Verkäufer habe andererseits ja auch die Chance, seine Waren teurer zu verkaufen als gedacht.

In der Verhandlung war von den Richtern nicht in Frage gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den Bedingungen von eBay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden Fall nicht dazu.

Daher sah eBay vom Urteil des Bundesgerichtshofs seine bisherige Geschäftspraxis ausdrücklich bestätigt. "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend", erklärte das Unternehmen. "Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei eBay zum Verkauf einstellt, erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit." eBay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion "sehr deutlich – auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt". (dpa/tö)

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