Abendschnäppchen

05.06.1999

Die Novellierung des Ladenschlußschlußgesetzes nahm ein Kaufmann zum Anlaß, seinen Kunden ein "Abendschnäppchen" schmackhaft zu machen. So offerierte er täglich zwischen 18 und 20 Uhr ein Produkt aus seinem Sortiment zu einem besonders günstigen Preis. Ein Mitbewerber hielt diese Werbung jedoch für unlauter, da, wie er glaubte, diese Verkaufswerbung als unzulässige Sonderveranstaltung einzustufen und damit zu verbieten sei. Das Berliner Kammergericht schloß sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Auch die ungewöhnliche zeitliche Begrenzung eines Sonderangebots führe nicht dazu, daß dies eine unzulässige Sonderveranstaltung sei. Es handele sich vielmehr um eine Werbung für ein Sonderangebot, die in zulässiger Weise mit dem Hinweis verbunden sei, daß dieses Angebot nur zwischen 18 und 20 Uhr erhältlich sei. Zeitlich begrenzte Angebote derartiger Waren, die sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen, sind grundsätzlich zulässig. Die Kaufentscheidung des Kunden werde dadurch zwar beeinflußt, aber allein mit dem lauteren wettbewerbseigenen Mittel der Werbung mit der Preiswürdigkeit (Kammergericht Berlin, 5 W 1306/98). (jlp)

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