Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

"Aberwitzig falsch und dreist" - Gericht redet Tacheles

10.10.2008
Das Landgericht Brückeburg fand klare Worte zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung. O-Ton: "Nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist". Rechtsanwalt Johannes Richard nennt Einzelheiten.

Gerichte tun sich in der Regel eher schwer, die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung festzustellen. Es gilt wohl zum Teil als unfein, sich auf der abgemahnten Seite mit dem Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit zu verteidigen. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kann gemäß § 8 Abs. 4 UWG gegeben sein, wenn die Abmahnung in erster Linie dazu dient, überzogene Gebühren geltend zu machen oder überhaupt Gebühren zu verdienen. Indizien können neben überhöhten Kostennoten auch die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen sein. Beide Punkte sind in der Praxis zum Teil schwer nachweisbar, wobei gerade die Austauschmöglichkeit über das Internet sehr hilfreich sein kann, um Vielfachabmahnern auf die Spur zu kommen.

Nach unserer Einschätzung geht es gerade bei Abmahnungen, die fehlerhafte Internetshops oder eBay-Auftritte betreffen, nicht um das Wettbewerbsverhältnis an sich, sondern in erster Linie um die Gebühren des abmahnenden Anwaltes. Für die abmahnenden Kollegen geht es zum Teil darum, in möglichst kurzer Zeit möglichst viel Geld zu machen, bevor die ganze Masche ruchbar wird.

Deutliche Worte für Abmahner

Selten deutliche Worte hat das Landgericht Bückeburg (LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az.: 2 O 62/08) für einen rechtsmissbräuchlichen Abmahner gefunden. Abmahner war ein Einzelhandel für Car-Hi-Fi-Produkte in Bautzen. Abgemahnt wurde - wie so oft - ein eBay-Händler. In diesem Zusammenhang stellt sich schon die berechtigte Frage, inwieweit ein stationärer Händler durch fehlerhafte eBay-Angebote überhaupt beeinträchtigt ist. Rein rechtlich gesehen ist ein sogenanntes Wettbewerbsverhältnis zwar gegeben, es ist jedoch schon ein wenig eigenartig, weshalb in letzter Zeit gerade angeblich stationäre Händler dazu übergehen, Internetangebote abzumahnen.

Mit selten deutlichen Worten hat das Gericht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig erachtet. Die Entscheidung ist auf jeden Fall lesenswert und fügt genau die Indizienkette zusammen, auf die wir ebenfalls regelmäßig achten, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls eine Massenabmahnung vorliegt:

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