Der versüßte Abschied

Abfindung und Steuer bei Kündigung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.


Andreas Th. Fischer ist freier Journalist im Süden von München. Er verfügt über langjährige Erfahrung als Redakteur bei verschiedenen IT-Fachmedien, darunter NetworkWorld Germany, com! professional und ChannelPartner. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen in den Bereichen IT-Security,  Betriebssysteme, Netzwerke, Virtualisierung, Cloud Computing und KI. Über diese Themen schreibt er auch für Smokinggun.de.
So mancher Chef erklärt sich zur Zahlung einer Abfindung bereit, um eine schnelle Einigung mit dem ausscheidenden Mitarbeiter zu erzielen. Aber was gilt es dabei zu beachten, um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen?
Nach der Kündigung ein Geschenk vom Chef? So leicht ist es meist leider nicht.
Nach der Kündigung ein Geschenk vom Chef? So leicht ist es meist leider nicht.
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Nach dem Schock einer Kündigung beschäftigen sich die meisten Betroffenen über kurz oder lang mit dem Thema Abfindung. Leider ist es nicht so, dass es ein verbrieftes Recht auf Abfindung geben würde, wie manche Menschen annehmen. Wenn die Kündigung ordnungsgemäß war, ist eine Klage auf eine solche einmalige Geldleistung in vielen Fällen sogar ausgeschlossen. Anders sieht es bei einer sogenannten Kündigungsschutzklage aus.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind viele Unternehmen zur Zahlung einer Abfindung bereit. Warum manche Chefs einverstanden sind, ob Sie dafür Steuern bezahlen müssen und was die Fünftelregelung bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag. Er ersetzt aber keinesfalls die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt.

Abfindung bei Kündigung

Zunächst einmal interessiert die meisten Menschen, wie hoch die Abfindung sein kann, welche Erwartungen also realistisch sind. Hier gibt es leider keine festen Regeln. Die geleistete Summe ist in der Regel reine Verhandlungssache. Ihre Höhe hängt allerdings von mehreren Faktoren ab. Die wichtigsten sind:

  • Die Dauer der Betriebszugehörigkeit: je länger Sie dabei waren, desto mehr können Sie erhalten.

  • Wie sehen die Rechtslage und die Sachlage aus? Das kann am besten ein Fachanwalt einschätzen. Falls Sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, sollten Sie sich dort Hilfe holen.

  • Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Dann kontaktieren Sie Ihre Versicherung und lassen Sie sich einen Fachanwalt vermitteln.

  • Kommt es zu einer Kündigungsschutzklage und wie verläuft das Gerichtsverfahren? Je länger ein Prozess dauert, desto höher ist das Kostenrisiko für Ihren ehemaligen Chef. Er wird also meist ein Interesse daran haben, das Verfahren abzukürzen.

  • Die meisten Arbeitgeber wollen die frei gewordene Stelle meist schnell wieder neu besetzen. Dieser zeitliche Druck kann sich positiv auf Ihre Forderungen auswirken.

Je höher Ihre Chancen sind, dass ein etwaiger Kündigungsschutzprozess zu Ihren Gunsten verläuft, desto höher ist meist die erzielbare Abfindung. Andernfalls fällt die angebotene Summe niedriger aus. Schwierig wird es aber, wenn die ordentliche oder außerordentliche Kündigung keine inhaltlichen und formalen Fehler aufweist. Ob sie Fehler enthält, kann wiederum ein Anwalt besser beurteilen als ein juristischer Laie.

Für sogenannte Regelabfindungen gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Sie kann aber ein Richtwert sein. Häufig wird dabei ein halber Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungszahl angesetzt.

Abfindungen versteuern

Nach dem Aushandeln und dem Empfang der Abfindung bleibt die Frage, wie das Finanzamt dazu steht? Schon 2006 wurde der Steuerfreibetrag für Abfindungen abgeschafft. Ihre Abfindung unterliegt daher in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht.

Abfindungen werden aber als außerordentliche Einkünfte im Vergleich zum gewöhnlichen Arbeitsverdienst steuerlich besonders behandelt (§ 34 EStG). Hier kommt die so genannte Fünftelregelung zum Zug.

Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab. Die zu zahlende Steuer kann die Freude aber nachhaltig trüben.
Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab. Die zu zahlende Steuer kann die Freude aber nachhaltig trüben.
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Abfindung und Fünftelregelung

Im Prinzip ist es leicht, die Fünftelregelung zu verstehen. IM ersten Schritt muss die Lohn- oder Einkommenssteuer für das reguläre Jahreseinkommen errechnet werden. Dann addieren Sie ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen hinzu und ermitteln wiederum die Einkommenssteuer. Die Differenz zwischen den beiden Einkommenssteuersummen verfünffachen Sie nun. Diesen Posten fügen Sie zuletzt der Steuerlast hinzu, die sich ohne Ihre Abfindung ergeben würde.

?Die Fünftelregelung zahlt sich also vor allem für Arbeitnehmer mit eher niedrigerem Einkommen aus. Anders sieht es bei hören Einkommen aus.

Steuerfreie Abfindung

Wie ausgeführt, gibt es also keine steuerfreien Abfindungen. Auch die Abfindung zählt zu Ihrem Einkommen und muss daher versteuert werden.

Abfindungen und Sozialabgaben

Für Sozialkassen sind bei Erhalt einer Abfindung keine zusätzlichen Abgaben zu entrichten. Weder für die Kranken- und Rentenversicherung noch für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Die Höhe der Abfindung hat keinen Einfluss auf Ihren Anspruch. Sie kann aber auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet werden. Nämlich dann, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber bei einem Abfindungsvergleich - etwa im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens - auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben und dadurch die für Sie geltende Kündigungsfrist verkürzt wurde.

Deswegen erhalten Sie aber nicht insgesamt weniger Geld von der Arbeitsagentur. Das gilt auch nicht bei Sperrzeiten. Die Zahlung der Ihnen zustehenden Bezüge beginnt dann stattdessen einfach zu einem späteren Zeitpunkt.

Vorsicht ist aber trotzdem bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen geboten. Eine Unterschrift unter solche Verträge kann sich nachteilig auf Ihre Ansprüche auf das Arbeitslosengeld auswirken. Da die ganze Materie sehr kompliziert ist, sollten Sie sich fachkundige Hilfe holen. Fragen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bevor Sie einen solchen Vertrag unterschreiben.

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