Steuertipp

Abfindungen steuerlich minimieren und stiften gehen

16.07.2008
Werden bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Abfindungen gezahlt, stellt sich regelmäßig die Frage nach den steuerlichen Folgen, und wie man diese möglichst minimieren kann. Das neue Stiftungsgesetz, dass im vergangenen Jahr in Kraft trat, kann für viele Betroffene einen sinnvollen Lösungsweg darstellen.

Werden bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Abfindungen gezahlt, stellt sich regelmäßig die Frage nach den steuerlichen Folgen, und wie man diese möglichst minimieren kann. Das neue Stiftungsgesetz, dass im vergangenen Jahr in Kraft trat, kann für viele Betroffene einen sinnvollen Lösungsweg darstellen.

Abfindungen, die zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr führen, werden steuerlich begünstigt besteuert. Eine Zusammenballung ist dann gegeben, wenn die Abfindung und ein eventuelles laufendes Arbeitseinkommens des Jahres, in dem die Abfindung gezahlt wird, höher sind als das sonst erzielte reguläre Arbeitseinkommen für ein gesamtes Jahr.

Derartige Abfindungen werden einkommensteuerlich unter Anwendung der so genannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Hierbei wird die erhaltene Abfindung durch fünf geteilt. Dieser Betrag wird auf das übrige zu versteuernde Einkommen aufaddiert. Der sich dann ergebende Steuerbetrag für das Fünftel der Abfindung wird sodann mit fünf multipliziert um die tatsächlich anfallende Steuerbelastung der Abfindung zu ermitteln.

Da der deutsche Einkommensteuertarif progressiv ist, also der Steuersatz bei steigendem Einkommen ansteigt, bis er bei einem zu versteuerndem Einkommen von 52.152 Euro den Spitzensteuersatz von 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, also insgesamt 44,31 Prozent erreicht, muss jemand, der eine Abfindung erhält, bestrebt sein im Jahr der Abfindungszahlung neben der Abfindung ein möglichst geringes sonstiges steuerpflichtiges Einkommen zu erzielen.

Ab einem laufenden Einkommen von 52.000 Euro spart er sich auch bei Anwendung der Fünftelregelung für die Abfindung keine Steuern mehr, da er bereits im Spitzensteuersatz liegt. Die Abfindung wird dann voll mit 44,31 Prozent versteuert.

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